Schweizerische Kriminalprävention - Prévention Suisse de la Criminalité


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Wort Beschreibung
Anzeigeverhalten Das Anzeigeverhalten von Betroffenen beeinflusst die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Werden Delikte nicht zur Anzeige gebracht, bleiben sie im Dunkelfeld und können nur mit Methoden der Dunkelfeldforschung erfasst werden. Bei einer grossen Zahl der nicht angezeigten Delikte handelt es sich um geringfügige Delikte oder um solche, denen zumindest das Opfer keine grosse Bedeutung zumisst. Der Entscheid, eine Anzeige zu erstatten, ist meistens das Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Rechnung. Erst wenn es sich für das Opfer „lohnt“, die Mühe einer Anzeige auf sich zu nehmen, und nicht zu viele Gründe dagegen sprechen (Scham, Angst, Mitleid), kommt es zur Information an die Strafverfolgungsbehörden. Bei der Interpretation der Angaben aus den Anzeige- und Urteilsstatistiken spielt die Einschätzung des (veränderten) Anzeigeverhaltens eine grosse Rolle. Unter Fachleuten herrschen im Bereich Jugendgewalt dahingehend kontroverse Meinungen: die Einen sind überzeugt, dass die Sensibilisierung bezüglich Gewalthandlungen, speziell von Jugendlichen, immer grösser werde und demzufolge mehr Gewalthandlungen zur Anzeige gebracht werden als früher. Dies führe dazu, dass mehr Delikte vom Dunkel- ins Hellfeld gebracht werden ohne dass in der Realität aber mehr Gewaltdelikte geschehen würden. Die Anderen sind der Meinung, dass in der Tat mehr Gewalt von Jugendlichen ausgeübt werde, der Anstieg in den Statistiken also auf einem realen Anstieg beruhe und nicht einfach auf ein verändertes Anzeigeverhalten zurückzuführen sei.
Ausländerkriminalität Es ist unbestritten, dass Kriminelle ohne Schweizer Pass in den Kriminalstatistiken übervertreten sind. Unbestritten ist aber auch, dass nicht die Nationalität an sich, sondern die oft damit verbundenen Risikofaktoren zu einer erhöhten Kriminalitätsbelastung beitragen. Die Risikofaktoren betreffen in erster Linie die Arbeits- und Wohnverhältnisse, die Bildung, die Integrationsfähigkeiten, die Geschlechtervorstellungen und die damit verbundenen Haltungen sowie grundsätzlich die Fähigkeiten zur gewaltfreien Konfliktlösung. Dies gilt auch für ausländische Jugendliche. Bei den ausländischen Jugenddelinquenten, wirken zudem noch weitere Risikofaktoren. Oft übernehmen sie in der Familie Führungsfunktionen, da die Eltern kaum in die Gesellschaft integriert sind und die Sprache wenig beherrschen. In diesen Konstellationen kann es zu einer Umkehr der Autoritätsverhältnisse kommen und somit werden diesen Jugendlichen im Elternhaus kaum mehr Grenzen gesetzt.
Bildung Die Fähigkeit des Menschen zu lernen, ist die Grundlage von Erziehung und Bildung. Beim Erziehungsprozess werden Kinder und Jugendliche durch die pädagogisch Verantwortlichen (Eltern, Erziehende, Lehrerschaft, Jugendleiterinnen und -leiter) in die Welt der Erwachsenen eingeführt. Sie lernen dabei Regeln, Normen und Verhalten (Sozialisation, Enkulturation), aber auch selbständig zu denken und verantwortungsvoll zu handeln. Die Bildungsnähe des Elternhauses erweist sich als äusserst wichtig für den Lernerfolg der Jugendlichen. Nicht allein die Qualität von Bildungsangeboten, sondern insbesondere auch die Unterstützung durch das Elternhaus beeinflusst die Entwicklungschancen von Kindern. Diese werden in unterschiedlicher Weise mit Ressourcen ausgestattet, die für die Nutzung von Bildungsangeboten entscheidend sind. Dazu zählen nicht nur finanzielle Mittel, Macht und Prestige, sondern auch soziale Netzwerke, die den Zugang zu Bildung erleichtern. Zur Bildungsnähe gehören auch die Bereitschaft der Eltern, soziale, politische oder kulturelle Themen zu diskutieren, sowie der Zugang zum Internet oder ein ruhiger Platz zum Lernen. Jugendliche, die als Mehrfachtäter oder Intensivtäter häufig und intensiv delinquieren, kommen überdurchschnittlich oft aus bildungsfernen Familien und haben dementsprechend oft Probleme in der Schule, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt stark verringert
Case Management Case Management ist ein spezifisches Verfahren zur koordinierten Bearbeitung komplexer Fragestellungen im Sozial-, Gesundheits- und Versicherungsbereich. In einem systematisch geführten, kooperativen Prozess wird eine auf den individuellen Bedarf abgestimmte Dienstleistung erbracht bzw. unterstützt, um gemeinsam vereinbarte Ziele und Wirkungen mit hoher Qualität effizient zu erreichen. Case Management stellt einen Versorgungszusammenhang über professionelle und institutionelle Grenzen hinweg her. Es respektiert die Autonomie der Klientinnen und Klienten, nutzt und schont die Ressourcen im Klient- sowie im Unterstützungssystem. Case Management eignet sich zur nachhaltigen Begleitung von jugendlichen Intensivtätern. In diesem Zusammenhang gilt es, die konkreten, individuellen Probleme des zu resozialisierenden Jugendlichen und seines Umfelds anzugehen und massgeschneiderte Lösungen zu suchen. Das Verfahren ist im polizeilichen Bereich in der Schweiz erst in wenigen Kantonen institutionalisiert.
Delikt / Straftat Ein Delikt oder eine Straftat ist eine Handlung, die gemäss Strafgesetzbuch verboten ist. Der Gesetzgeber, bzw. das Parlament oder die Legislative bestimmen gemäss den gesellschaftlichen Veränderungen neue Gesetze oder schaffen geltende ab. Gesetze und somit auch verbotene Handlungen sind nicht in Stein gemeisselt, sondern unterliegen gesellschaftspolitischen Veränderungen. Gewaltdelikte hingegen werden von der westlichen Gesellschaft seit Langem nicht toleriert und gesetzlich geahndet. Das Strafrecht führt drei Kategorien von Straftaten auf, die sich in Bezug auf die Schwere der Straftat (und damit auch der Strafe) unterscheiden: Verbrechen, Vergehen und Übertretungen (wobei die Verbrechen die am stärksten und die Übertretungen die am wenigsten ins Gewicht fallenden Taten bezeichnen).
Drogen Als Droge gilt nach Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jeder Wirkstoff, der in einem lebenden Organismus Funktionen zu verändern vermag. Gesellschaftlich wird der Begriff Droge jedoch weit enger gefasst: Drogen sind Stoffe und Zubereitungen, die primär zur Erzeugung eines Rauschzustandes oder zur Befriedigung einer Sucht verwendet werden. Dabei können Drogen das Bewusstsein und die Wahrnehmung verändern. Im Themenbereich Jugendgewalt spielen Drogen eine grosse Rolle. Oft werden vor Gewalthandlungen in Gruppen Drogen konsumiert, in der Regel Alkohol und / oder Cannabisprodukte, welche die Hemmschwelle für Aggressionen senken können, gruppendynamische, destruktive Prozesse in Gang setzten, Gemeinschaftsgefühle herstellen und Mitläufer zum Mitmachen animieren sollen. Ob gewisse Drogen als direkte Auslöser für Aggressionen gelten, ist umstritten. Zumindest indirekt aber fördern gewisse Drogen Gewalthandlungen durch veränderte Wahrnehmung und somit Einschätzungen der eigenen Fähigkeiten und der Situation, durch Senkung der Hemmschwelle oder auch durch eine Senkung der Frustrationstoleranz. Für die Strafverfolgung allgemein ist zusätzlich zentral, ob eine Droge legal oder illegal ist. Die Strafbarkeit von Drogen unterliegt gesellschaftspolitischen Veränderungen.
Dunkelfeld In der Kriminologie bezeichnet das Dunkelfeld die Differenz zwischen den amtlich registrierten Straftaten - dem so genannten Hellfeld -und der vermutlich begangenen Kriminalität. Durch die Kriminalstatistiken allein kann nicht auf die tatsächliche Kriminalität geschlossen werden. Daher bedarf es der Dunkelfeldforschung, um das Dunkelfeld aufzuhellen und einen systematischen Überblick über die Kriminalitätsentwicklung zu erreichen. In der Regel wird die Dunkelfeldforschung auf quantitativer Ebene geführt, meist durch Täter- oder Opferbefragungen bei denen eine repräsentative Gruppe der Bevölkerung zu ihren individuellen Täter- oder Opfererfahrungen befragt wird. Befragungen kommen zu dem Ergebnis, dass insgesamt weniger als die Hälfte der tatsächlich begangenen Straftaten den Strafverfolgungsbehörden bekannt wird. Das Verhältnis zwischen tatsächlich begangenen und angezeigten Straftaten ist von Delikt zu Delikt verschieden. Delikte mit hohen Schäden werden grundsätzlich eher angezeigt als solche, die lediglich einen niedrigen Schaden verursachen beziehungsweise nicht zur Tatvollendung führen. Die Geschädigten schätzen in diesen Fällen oftmals den Aufwand, der mit einer Anzeige verbunden ist, im Verhältnis zum Schaden als unverhältnismässig hoch ein. Weitere Gründe können unter anderem eine Tatbeteiligung des Geschädigten und die daraus folgende Angst vor eigener Strafverfolgung (z.B. im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität), Angst vor Repressalien des Täters (vor allem bei Gewaltdelikten, auch sexueller Gewalt, im familiären Umfeld), fehlendes Vertrauen in die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden sein oder auch prinzipielle Ablehnung staatlicher Strafverfolgung oder von Bestrafung überhaupt.
Erziehung Im allgemeinen versteht man unter Erziehung soziales Handeln, welches bestimmte Lernprozesse bewusst und absichtlich herbeiführen und unterstützen will, um relativ dauerhafte Veränderungen des Verhaltens, die bestimmten Erziehungszielen entsprechen, zu erreichen. Allerdings ist dieser Erziehungsbegriff hierarchisch definiert, indem beteiligte Personen Erzieher oder Zögling sind. Deshalb wird der Begriff der Erziehung gern um die selbstorganisierten Lernprozesse erweitert, man versteht Erziehung dann als spezifische Lernprozesse. Des Weiteren heisst Erziehung auch Sozialisationshilfe und dient dem Aufbau der Persönlichkeit und der Ausbildung eines Individuums.
Gewalt Eine allgemein gültige Definition des Begriffs Gewalt gibt es nicht. Gewalt kann im psychologischen, politischen, soziologischen und juristischen Sinne verwendet werden. Grundsätzlich versteht man unter Gewalt eine schädigende Einwirkung auf Andere. Am Häufigsten wird zwischen psychischer, körperlicher, sexueller und struktureller Gewalt unterschieden. Strukturelle Gewalt geht nicht von einzelnen Täterinnen und Tätern aus, sondern ist das Ergebnis oder die Folge von gesellschaftlichen Bedingungen. Sie richtet sich nicht gegen einzelne, sondern gegen die Angehörigen unterschiedlichster gesellschaftlicher Gruppen. Müssen Menschengruppen beispielsweise unter Bedingungen leben, die sie im Alltag massiv in der Bewegungsfreiheit einschränken (Kinder an stark befahrenen Strassen), so kann von struktureller Gewalt gesprochen werden. Vom Strafrecht erfasst werden in erster Linie aber Formen von physischer, sexueller, aber auch psychischer Gewalt.
Gewaltkriminalität Es gibt keine allgemein gültige Definition von Gewaltkriminalität. Straftaten wie Tötungen, leichte und schwere Körperverletzungen oder Tätlichkeiten werden immer zur Gewaltkriminalität gerechnet, andere wie Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen je nach Kontext. Auch Formen von Delikten gegen die sexuelle Integrität fallen zuweilen unter Gewaltkriminalität, oft werden diese Formen aber als eigenständige Kategorie der sexuellen Gewalt bezeichnet.
Hellfeld Als Hellfeld bezeichnet man die Gesamtheit aller der Polizei in einem Jahr bekanntgewordenen und registrierten Straftaten. Die Grösse des Hellfelds ist vor allem abhängig von Kontrollverhalten der Polizei und Anzeigeverhalten der Bevölkerung. Delikte, die eine gewisse Schwere und hohe kriminelle Energie aufweisen, werden fast ausnahmslos zur Anzeige gebracht. Bei häuslicher Gewalt oder speziell Sexualdelikten ist die Anzeigebereitschaft in der Bevölkerung aus Scham oder anderen Beweggründen nicht so hoch, das Dunkelfeld ist hier grösser.
Jugend In der Präventionsarbeit wird zwischen Kindern (7 bis 15 Jahre), Jugendliche (16 bis 18 Jahre) und jungen Erwachsenen (18 bis 25 Jahre) unterschieden. Das Jugendstrafrecht findet auf Jugendliche von 10-18 Jahren Anwendung. Als junge Erwachsene werden gemäss Strafgesetzbuch Menschen zwischen 18 und 25 Jahren bezeichnet. Für diese Altersgruppe gelten gemäss Gesetz auch besondere Bestimmungen. In der öffentlichen Diskussion und in den Medien werden Straftaten von jungen Erwachsenen oft auch unter dem Thema Jugendgewalt behandelt.
Jugendkriminalität Unter Jugendkriminalität werden alle Straftaten verstanden, die durch Minderjährige verübt werden. in der Mehrzahl handelt es sich um leichte Vermögensstraftaten, gefolgt von Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikten. Die Straftaten gegen Leib und Leben spielen anzahlmässig nach wie vor eine untergeordnete Rolle, auch wenn deren Anteil in den letzten 20 Jahren angestiegen ist. Konstant bleibt auch die Geschlechtsstruktur, wonach überwiegend männliche Jugendliche verurteilt werden.
JugendsachbearbeiterInnen Die JugendsachbearbeiterInnen arbeiten sehr eng mit der Jugendanwaltschaft, mit der sie täglich Kontakt haben, zusammen. Ihre Aufgabe besteht in Ermittlung und Prävention. Darüber hinaus ist eine enge Vernetzung mit weiteren Personen, die im Jugendbereich tätig sind, unabdingbar. In ihren Zuständigkeitsgebieten pflegen die JugendsachbearbeiterInnen einen guten Kontakt zu Bezugspersonen, zu Schulleitungen, SchulsozialarbeiterInnen, den MitarbeiterInnen der kommunalen Vormundschaftsbehörden oder den JugendhausleiterInnen. Schliesslich suchen sie den persönlichen Kontakt zu Direktbetroffenen, zu Jugendlichen und Jugendgruppen. Präventionsarbeit ist also eine wichtige Aufgabe der JugendsachbearbeiterInnen. Sie können – gerade im Schulbereich – beratend wirken und im Einzelfall in bestimmten Schulklassen direkt intervenieren. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich in einem Schulhaus Diebstähle oder Sachbeschädigungen häufen, wenn Gewaltdelikte überhandnehmen oder rechtsextreme Tendenzen auftreten. Schliesslich können die JugendsachbearbeiterInnen auch unterstützend tätig werden, wenn Drogenprobleme auftauchen. In diesen Fällen nutzen die JugendsachbearbeiterInnen auch ihre Kontakte zur Gesundheitsförderung oder zur Drogenberatung. Ziel all dieser Bemühungen ist auch hier, Straftaten zu verhindern.
Jugendschutz Der Jugendschutz ist in Artikel 197, Ziffer 1 StGB geregelt. In Artikel 197, Ziffer 1 StGB (Pornografie) steht: 1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Jugendliche haben in der heutigen Zeit mittels Internet einen bedeutend einfacheren Zugang zu Pornografie. Zudem ist im Internet der Jugendschutz kaum gewährleistet. Das Bundesgericht hat dazu klar gemacht, das der Anbieter illegal handelt, der pornografische Bilder, Filme oder Texte ohne Vorprüfung des Alters des Kunden über das Mobiltelefon frei abrufbar macht. Auch das Vorschalten eines Warnhinweises befreit nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach Artikel 197 Ziffer 1 StGB. Es ist daher Aufgabe der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden, solche Machenschaften soweit möglich zu unterbinden. Dass dies kaum möglich ist, versteht sich von selbst. Deshalb ist es umso wichtiger, dass die heutige Jugend auch bezüglich Pornografie von Schule und Elternhaus aufgeklärt wird damit sie lernen, mit diesen Angeboten umzugehen und sie einordnen können.
Jugendstrafrecht Das neue Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 (Stand am 5. September 2006) sieht viele sinnvolle Regelungen vor. Ganz wichtig ist die Grundmaxime wie sie Artikel 2 vorsieht: Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen. Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken. Mit dieser Grundaussage bleibt auch im neuen Jugendstrafrecht der erzieherische Gedanke erhalten. Neben den materiellen Änderungen (z.B. der Anhebung der Strafmündigkeit auf 10 Jahre; dem Wechsel bei den Schutzmassnahmen vom monistischen auf das dualistische System, was die gleichzeitige Aussprechung einer Massnahme und einer Strafe zulässt und dem Freiheitsentzug bis 4 Jahre ab dem 16. Altersjahr bei sehr schweren Delikten (im Erwachsenenrecht mit mind. 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht)) wird vor allem die vorgeschriebene ausnahmslose Trennung der jugendlichen und erwachse-nen Untersuchungshäftlinge, welche mit Inkrafttreten des Gesetzes gewährleistet sein muss, den Kantonen bauliche und organisatorische Probleme aufgeben.
Konfliktfähigkeit Die Förderung der Konfliktfähigkeit bei Kindern und Jugendlichen ist ein zentraler präventiver Ansatzpunkt gegen Gewalt- und Disziplinprobleme. Wer konfliktfähig ist, kann eigene Bedürfnisse auch einmal zurückstellen und mit unangenehmen Situationen wie Meinungsverschiedenheiten oder Frustration gewaltfrei umgehen. Konfliktfähig sein heisst, unterschiedliche Ansichten und Bedürfnisse als solche zu akzeptieren. Das heisst auch aushalten zu können, dass es im sozialen Miteinander nicht immer harmonisch zugeht und man mit seinen eigenen Vorstellungen nicht überall auf positive Resonanz stösst. Konfliktfähigkeit beinhaltet die Bereitschaft zu gegenseitigen Zugeständnissen. Dazu gehört, bei unterschiedlichen Ansichten die Standpunkte des Anderen nachzuvollziehen und nach Lösungen zu suchen, die für alle Beteiligten befriedigend sind. Um konfliktfähig zu werden, benötigt man die Fähigkeit und den Willen, gemeinsame Regeln gewaltfrei auszuhandeln und einzuhalten. Konfliktfähigkeit impliziert soziale Sensibilität und die Bereitschaft, Grenzen zu akzeptieren. Konfliktfähigkeit bedeutet schliesslich, auch in spannungsgeladenen Situationen über gewaltfreie Handlungsalternativen zu verfügen. Ein konfliktfähiger Mensch kann die eigene Unzufriedenheit konstruktiv äussern, unerfüllbare Wünsche relativieren und einen Zwist mit fairen Mitteln beilegen
Littering Das neudeutsche Wort «Littering» (von engl. «litter»: Abfall; verstreuen, umherwerfen, in Unordnung bringen) bezeichnet die Verunreinigung von Strassen, Plätzen, Parkanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln durch liegen gelassene Abfälle. Auch wenn absolut gesehen nur kleine Mengen von Abfällen auf dem Boden liegen bleiben, so empfindet doch die grosse Mehrheit der Bevölkerung dies als störend. Das «Littering» beeinträchtigt Lebensqualität und Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, führt zu erhöhten Kosten bei den Reinigungsdiensten und kann dem Ruf eines Ortes schaden. Veränderte Lebens- und Konsumgewohnheiten sorgen für neue Probleme: Den grössten Anteil am Littering hat laut Studie aus Basel die «fliegende Verpfle-gung». Vom «Littering» besonders betroffene Gebiete und Standorttypen sind Party- und Unterhaltungszonen (Ausgangstreffpunkte mit Unterhaltungs- und Verpflegungsangebot), Durchgangspassagen (Bahnhofplätze, weitläufige Tram- oder Busstationen, zentrale Strassen, meist mit Verpflegungsangebot), Picknick-Plätze, Spazierwege, Freizeitbereich mit Aufenthaltsmöglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel: Bus, Tram, S-Bahn, Bahn und Verkehrswege: Autobahnen, Kantons- und Hauptstrassen, Bahndämme. Die Ursachen des «Littering» sind vielfältig. Vor allem werden veränderte Konsum- und Ernährungsgewohnheiten, Bequemlichkeit, Individualismus und schwindende Rücksichtnahme im öffentlichen Raum, verändertes Freizeitverhalten und eine wachsende Zahl von Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen dafür verantwortlich gemacht. Das Entsorgen des Abfalls ist teuer. Allein die Strassenreinigung in allen Schweizer Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnern kostet laut Schätzung des Schweizerischen Städteverbandes rund 500 Mio. Franken pro Jahr. Davon sind ca. 20% durch das Littering bedingt.
Migrationshintergrund Bei den nationalen Analysen der PISA-Daten verwendet das Bundesamt für Statistik (BFS) die folgenden Variablen, die den Migrationshintergrund betreffen: einheimisch (bzw. in der Schweiz geboren oder mindestens ein Elternteil, der aus der Schweiz stammt), erste Generation (Jugendliche in der Schweiz geboren und beide Eltern im Ausland geboren, bei uns auch unter dem Begriff «Secondos» geläufig), im Ausland geboren (Jugendliche und auch beide Elternteile im Ausland geboren), sowie zu Hause gesprochene Sprache (Landessprache vs. Nicht-Landessprache).
Opferschutz Seit den 1980er, und deutlicher, den 1990er Jahren trat das Opfer in der kriminologischen Forschung in den Fokus. Man entdeckte bemerkenswerte Ähnlichkeiten des sozialstrukturellen Hintergrundes von Tätern und Opfern. Das Interesse für die empirischen Zusammenhänge des Opferwerdens kristallisierte zur neuen Forschungsrichtung «Viktimologie». Kriminalpolitisch begünstigte die Aufmerksamkeit für Opfer von Straftaten Verschärfungen und Ausdehnungen des Strafrechts. Interessenverbände etablierten sich, die neben der finanziellen Opferentschädigung auch präventiven Schutz vor künftigem Opferwerden forderten. Im Strafverfahren wurden vielfältige Anstrengungen im Opferinteresse unternommen. Diese richteten sich wesentlich darauf, das Opfer von seiner neutralen und letztlich ohnmächtigen Rolle des Tatzeugen zu dispensieren und ihm aktivere Mitwirkungsmöglichkeiten zu geben. Im Bereich der Alltagskriminalität im sozialen Nahraum gewann neben der traditionellen Privatklage die Mediation, also der aussergerichtliche Tatausgleich zwischen Täter und Opfer in einem Vermittlungsverfahren, eine wachsende Bedeutung. Im materiellen Strafrecht wurden Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung bei Wiedergutmachung geschaffen. In der Schweiz war das Opferhilfegesetz (OHG) ein Meilenstein. Das OHG regelt neben der Beratung und der Entschädigung bzw. Genugtuung auch den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren. Zum Schutz der Persönlichkeit des Opfers ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit von den Verhandlungen bei überwiegenden Interessen des Opfers, bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität bereits auf blossen Antrag des Opfers vorgeschrieben. Als Verfahrensrechte stehen Opfern die Beteiligung am Strafverfahren, die Geltendmachung von Zivilansprüchen, die Anfechtung eines Einstellungsentscheids und, unter besonderen Voraussetzungen, die Anfechtung des Gerichtsentscheids zu.
Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Die polizeiliche Kriminalstatistik gibt Auskunft über Umfang, Struktur und Entwicklung ausgewählter polizeilich registrierter Straftaten resp. Straftatengruppen. Zum einen wird damit die angezeigte Kriminalität seitens der Bevölkerung zum anderen die Kontrollkriminalität seitens der Polizei erfasst. Polizeilich nicht erfasste Ereignisse (Dunkelfeld) finden in dieser Statistik keinen Eingang. Straftaten, die im Strassenverkehr begangen wurden, sind ebenfalls nicht enthalten und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in einer eigenen Statistik erfasst. Grundgesamtheit und Grundeinheiten: Meldungen (Anzeigen/Verzeigungen) der Polizeibehörden der Kantone zu ausgewählten Straftaten resp. Straftatengruppen nach dem StGB. Erfasste Merkmale: Für ausgewählte Straftaten resp. Straftatengruppen werden minimale, auf kantonaler Ebene aggregierte Angaben zu folgenden Merkmalen gemacht: • Tatmittel resp. Vorgehen, • Tatverdächtigen (Geschlecht, CH/N-CH und Erwachsene/Minderjährige) • Opfer (Geschlecht und Erwachsene/Minderjährige).
Pornografie Als Pornografie werden Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Inhalts bezeichnet, die sexuelles Verhalten aus seinen menschlichen Bezügen heraustrennen und dadurch vergrössern und aufdringlich wirken lassen. Als pornografisch wäre eine Darstellung sexueller Vorgänge zu bezeichnen, die Sexualität in fortschreitender Steigerung verzeichnet und auf sich selber reduziert. Als weiche Pornografie werden krud vulgäre, krass primitive Darstellungen von auf sich selbst reduzierter Sexualität bezeichnet, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt erniedrigt, wie etwa das Aneinanderreihen sexueller Akte, die jede andere Bedeutung vermissen lassen. Harte Pornografie sind pornografische Darstellungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, des Weiteren Darstellungen, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen zum Gegenstand haben. Da gerade in der Jugend die Sexualität entdeckt wird, will die Gesellschaft auch über Gesetze die sexuelle Entwicklung junger Menschen vor schädlichen Einflüssen schützen. Neben dem Schutz vor sexuellen Übergriffen, soll die Jugend auch vor pornografischen Darstellungen geschützt werden. Der Jugendschutz ist in Artikel 197 StGB ausgeführt.
Primärprävention Mit der Primärprävention sollte die Kriminalität ursächlich bekämpft werden. Die Zielgruppe ist die Allgemeinbevölkerung. Als positive Generalprävention versteht man Massnahmen, die das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung stabilisieren. Auch Interventionen im Bereich der sozialen Strukturen können unter Primärprävention fallen, insofern Problemfaktoren beseitigt werden können. Darunter fallen Massnahmen im Bereich der Erziehung, der Normvermittlung, des Arbeits- und Freizeitverhaltens oder der Integration von Ausländerinnen und Ausländern und Minderheiten. Die Primärprävention im Bereich «Jugend und Gewalt» ist keine eigentliche Aufgabe der Polizei. Dafür sind u.a. andere Behörden verantwortlich, so z.B. die Erziehungs- und Sozialdirektionen der Kantone. Die Polizei ist an einer engen Zusammenarbeit mit diesen Behörden und privaten Organisationen interessiert.
Sachbeschädigung Als Sachbeschädigung gilt laut Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) «wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht». Auf Antrag wird Sachbeschädigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. Sachbeschädigungen, in Form von Graffiti oder Vandalismus sind mitunter die häufigsten Formen von Jugendkriminalität.
Schutzalter Im Strafgesetzbuch sind auch die sexuellen Beziehungen geregelt. In der Schweiz gilt das Schutzalter 16. Man geht davon aus, dass Kinder unter 16 Jahren noch nicht reif genug sind, über ihre sexuellen Beziehungen ganz allein zu bestimmen. Deshalb will man sie vor sexuellen Übergriffen schützen. Der Begriff «sexueller Übergriff» ist weit gefasst. Er beinhaltet jedes auf sexuelle Stimulation ausgerichtete Verhalten, das ohne Einwilligung der betroffenen Person geschieht. Diese Definition wird noch weiter gefasst, sobald Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren beteiligt sind. Hier gilt das Moment der Freiwilligkeit oder der Einwilligung, das zwischen zwei Erwachsenen zum Tragen kommt, nicht mehr. Das Spektrum der Vorfälle, die als sexuelle Übergriffe zu bezeichnen sind, ist damit gross und reicht von sexistischen Sprüchen bis zur brutalen Vergewaltigung. Rechtlich sind die Handlungen gegen die sexuelle Integrität im Strafgesetzbuch geregelt. Verfolgt werden: Sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren, ausser der Altersunterschied zwischen den Beteiligten betrage nicht mehr als 3 Jahre (Art. 187 StGB). Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Anwendung von Gewalt und psychischem Druck (Art. 189/190 StGB). Sexuelle Handlungen mit Urteilsunfähigen (Art. 191 StGB). Sexuelle Handlungen unter Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen (Art. 188/192/193 StGB).
Sekundärprävention Unter Sekundärprävention versteht man Massnahmen, die die Kriminalität «an der Oberfläche» bekämpfen. Zielgruppen sind Personen, die als potenzielle oder «aktuelle» Problemfälle bekannt sind. Massnahmen fallen unter «technische Prävention», wenn die Veränderung der Tatgelegenheitsstruktur das Ziel ist. Weitere Massnahmen betreffen die Erhöhung des Risikos der Tataufklärung/Tatüberführung, die Erhöhung des Misserfolgsrisikos oder die Integration kriminalitätsgeneigter Personen oder Gruppen. Die Sekundärprävention im Bereich «Jugend und Gewalt» ist schwergewichtig Aufgabe der Polizei, die zu diesem Zweck eng mit anderen Behörden und privaten Organisationen zusammenarbeitet.
Sexuelle Übergriffe/Gewalt Der Begriff «sexueller Übergriff» ist weit gefasst. Er beinhaltet jedes auf sexuelle Stimulation ausgerichtete Verhalten, das ohne Einwilligung der betroffenen Person geschieht. Diese Definition muss enger gefasst werden, sobald Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren beteiligt sind. Hier gilt das Moment der Freiwilligkeit oder der Einwilligung, das zwischen zwei Erwachsenen zum Tragen kommt, nicht mehr. Das Spektrum der Vorfälle, die als sexuelle Übergriffe zu bezeichnen sind, ist damit immens gross und reicht von rassistischen Sprüchen bis zur brutalen Vergewaltigung.
Strafgesetzbuch Im Strafgesetzbuch (StGB) wird ein grosser Teil der eigentlichen und vor allem der schweren Kriminalität definiert. Daneben gibt es die so genannten strafrechtlichen Nebengesetze des Bundes, nach denen spezielle Straftaten geahndet werden; von Bedeutung (in Bezug auf die Häufigkeit entsprechender Verurteilungen) sind vor allem das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG), das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) sowie das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Schliesslich gibt es das Militärstrafgesetz (MStG), dem die Dienstpflichtigen unterstehen.
Strafregister In das Strafregister werden Verurteilungen von erwachsenen Personen eingetragen. Das heisst, Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen, Verurteilungen wegen Übertretungen, sofern eine Haftstrafe ausgesprochen wurde und Verurteilungen wegen Übertretungen, die mit einer Busse von über 500.-- geahndet werden, wenn die urteilende Behörde verpflichtet ist, bei einer erneuten Widerhandlung eine Busse mit einer bestimmten Mindestgrenze oder neben einer Busse eine Haft- oder Gefängnisstrafe auszusprechen. Bei den Jugendstrafurteilen sieht die Sachlage ein wenig anders aus. Von den Jugendstrafurteilen finden folgende Verstösse Eintrag ins Strafregister: Gegen Jugendliche wegen Verbrechen oder Vergehen verhängte Massnahmen und Strafen, mit Ausnahme des Verweises, der Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung und der Busse. Der Aufschub der Anordnung einer Strafe oder Massnahme nach Artikel 97 StGB ist nicht einzutragen. Auch die über Kinder verhängten Massnahmen oder Disziplinarstrafen werden nicht eingetragen.
Tertiärprävention Die Tertiärprävention zielt auf Personen, die bereits straffällig geworden sind. Massnahmen versuchen, den Rückfall zu verhindern und die Straftäter wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Der erzieherische Anspruch des Jugendstrafrechts ist eigentlich grundsätzlich eine tertiärpräventive Massnahme. Die Justiz verfügt aber im konkreten Fall, zusammen mit Fachstellen wie der Bewährungshilfe, unterschiedlichste Massnahmen mit dem Ziel der Resozialisierung. Die Tertiärprävention im Bereich «Jugend und Gewalt» ist vor allem Aufgabe der Justiz und ihrer Organe. Die Polizei ist an einer engen Zusammenarbeit mit diesen Behörden und privaten Organisationen interessiert
Vandalismus Unter Vandalismus versteht man in der Regel (blinde) Zerstörungswut oder Zerstörungslust. Vandalismus ist bewusste illegale (bzw. normenverletzende) Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums als Selbstzweck.
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