Werbeofferten per Fax, die sich als Auftrag entpuppen
Im der Ausgabe 9/2007 meldete der K-Tipp http://www.ktipp.ch/themen/beitrag/1028500/ Folgendes:
«Läuft automatisch aus»
- Falle für Gewerbler. Immer wieder ziehen clevere Inserateverkäufer Gewerbler über den Tisch. Sie fordern ihre Opfer am Telefon auf, den bald folgenden Fax sofort zu unterschreiben, damit keine weiteren Inserate geschaltet würden.
Um diese (falsche) Behauptung zu untermauern, liest man auf diesen Faxformularen stets den gleichen Satz: «Läuft automatisch aus, wird danach nicht verlängert.» Im Kleingedruckten steht aber, dass es sich im Gegenteil um einen neuen Auftrag handelt. Wer unterschreibt, ist hereingefallen und erhält Rechnungen.
Die aktuell tätigen Trickserfirmen sind Tobek Media in Berlin (D), Media Print NT in Zug, ITMedia in Luxemburg, SM Swiss Motion in Arth SZ, Mediacon in Busswil BE (vormals Bolligen BE), Trend Media Regional in Rotkreuz ZG und 1 & 1 Internet AG in Karlsruhe (D).
Im Blog der KMU Laufental wird diese Strategie und die Vorgehensweisen immer noch stark diskutiert. http://www.kmu-laufental.ch/kmublog/20070520_laeuft-automatisch-aus/
Die SKP nimmt dies zum Anlass, nochmals folgende Hinweise zu geben.
Wie sollen Sie sich verhalten, wenn Sie solche Faxe oder Anrufe bekommen?
Telefonate abweisen oder auch unfreundlich beenden. Allfällige Faxe vernichten.
Wie sollen Sie sich verhalten, wenn man bereits unterschriebene Faxe zurückgefaxt hat?
1. Per eingeschriebenem Brief mitteilen, dass man durch das fragliche Formular getäuscht wurde und den Vertrag anfechte. Man beruft sich dabei auf den Grundlagenirrtum oder der absichtlichen Täuschung (was vorliegt wenn oben gross steht läuft aus und darunter im Kleingedruckten verlängert sich automatisch) Nach Schweizer Recht hat dies eine Ungültigkeit des Vertrages zur Folge. (Quelle: SECO)
2. Rechnung nicht zahlen!
3. Mahnungen ignorieren!
4. Bei allfälliger Betreibungen muss innert 10 Tagen Rechtsvorschlag eingelegt werden!
5. Es ist unwahrscheinlich, dass die Firmen es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen, da Sie ja meist auch keine Originalunterschrift von Ihnen vorliegen haben.
Wie sollen Sie sich verhalten, wenn Sie bereits bezahlt haben?
Per eingeschriebenem Brief mitteilen, dass man durch das fragliche Formular getäuscht wurde und man den Vertrag anfechte. Man beruft sich dabei auf den Grundlagenirrtum oder der absichtlichen Täuschung (was vorliegt wenn oben gross steht läuft aus und darunter im Kleingedruckten verlängert sich automatisch) Nach Schweizer Recht hat dies eine Ungültigkeit des Vertrages zur Folge. Fordern Sie das Geld zurück! (Quelle: SECO) Allerdings sind die Chancen eher gering, denn diesen Firmen ist mit Drohen und Druck nicht beizukommen. Ausserdem sind Mahnungen ins Ausland wenig vielversprechend.
Sie können die Broschüre des SECO zu diesem Thema herunterladen. Sie ist als PDF (113 KB) erhältlich in: deutsch, français, italiano, english
Vom Konsumentenschutz und vom Schweizer Adressbuch- und Datenbankverleger-Verband SADV wurde ein PDF (192 KB) herausgegeben: „Warnung vor unlauteren Machenschaften mit unseriösen Adressverzeichnissen“ »»
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