«Nicht Waffen töten Menschen, sondern Menschen töten Menschen». Hinter diesem Kalenderspruch steht die Idee, dass es die menschliche Aggression ist, die anderen Menschen schaden kann und nicht die Waffe per se. Natürlich feuert eine Pistole nicht von alleine los. Dennoch ist es aus kriminologischer Sicht zu einfach, nur die menschlichen Motive ohne die Werkzeuge genauer zu betrachten. Sich mit Händen und Füssen zu wehren oder mit Fäusten und Tritten jemanden anzugreifen, braucht ungleich mehr an Fähigkeiten und Durchsetzungswillen, als den Abzug einer Waffe zu drücken! Dem Umstand trägt auch die Gesetzgebung Rechnung, indem sie Waffen nicht frei zum Verkauf gibt und auch den Umgang damit regelt.

Rechtslage

Seit Ende 2008 ist das Waffenrecht punktuell revidiert worden. Zusätzlich sind am 1. Juli 2013 weitere Änderungen in Kraft getreten, die das Verbringen von Feuerwaffen und deren wesentliche Waffenbestandteile regeln. Das Waffengesetz und die entsprechende Verordnung finden sich bei fedpol.

Somit ist gesetzlich umfassend geregelt, was als Waffe gilt und wer in der Schweiz unter welchen Bedingungen Waffen herstellen, handeln, erwerben und tragen darf.

Aus kriminalpräventiver Sicht sind – neben der Vermittlung der Rechtslage – vor allem zwei Aspekte im Thema Waffen von Bedeutung: Der Umgang mit Soft-Air-Waffen und Laserpointern und die Kriminalitätsfurcht.

Soft-Air-Waffen / Imitationswaffen

Schon seit mehreren Jahren sind Soft-Air-Waffen und andere Imitationswaffen als Trendspielzeuge für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Stichwort «Gotcha» oder «Paintball») auf dem Markt erhältlich. Diese Waffen verwenden Gummi- oder Farbpatronen als Munition, was insbesondere für die Augen eine Verletzungsgefahr birgt. Mit einem sachgemässen Umgang lassen sich Unfälle jedoch vermeiden. Um vieles gravierender sind hingegen die Gefahren, die sich aus der Verwechslung solcher Waffen ergeben. Die spezielle Problematik von Soft-Air-Waffen liegt darin, dass sie selbst von Fachleuten nicht oder nur schlecht von echten Feuerwaffen unterschieden werden können. Vorfälle aus dem In- und Ausland zeigen, dass eine direkte Konfrontation mit einer Täterschaft, die Soft-Air-Waffen benutzt, schlimme Folgen haben kann.

Wenn Imitationswaffen zu Bedrohungszwecken eingesetzt werden, wenn auch in spielerischer Absicht, kann dies eine folgenschwere Wirkungen haben. Im Bann der Bedrohung kann eine Person die Waffe nämlich nicht als harmlos beurteilen. Sie reagiert deshalb instinktiv gleich, wie wenn sie durch eine echte Feuerwaffe bedroht werden würde. Bezüglich der Bedrohungswirkung ist die Imitationswaffen deshalb einer echten Waffe gleich zu stellen.

Soft-Air-Waffen sind keine Spielzeuge. Das neue Waffengesetz regelt deshalb seit dem 1. Januar 2009 den Umgang mit Soft-Air- und anderen Imitationswaffen. Gemäss Art. 4 des Waffengesetzes (WG) gelten Soft-Air-Waffen dann als meldepflichtige Waffe, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht.

Die Gefährlichkeit von Laserpointern

Lasterpointer sind praktische Zeigehilfen bei Vorträgen. Wie der Begriff schon sagt, kann mittels eines Laserstrahls auf einen entfernten Punkt hingewiesen werden. Die optische Strahlung darf die vorgeschrieben Grenzwerte nicht überschreiten, da es ansonsten insbesondere für geblendete Augen gefährlich werden und im Extremfall gar zu einer Erblindung der betroffenen Person führen kann.

Die spielerische Verwendung von Laserpointern ist bei Kindern und Jugendlichen verbreitet. Sie ist aber definitiv missbräuchlich und gefährlich, wenn Geräte benutzt werden, die den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert überschreiten und wenn der Laserstrahl direkt auf Menschen zielt, insbesondere auch auf Fahrer von öffentlichen Verkehrsmitteln. Dass dies nicht nur aus mangelnder Um- und Vorsicht passiert, zeigen Fälle von gezielten Attacken mit Laserpointern auf Chauffeure und auch auf Polizisten und Polizistinnen bei Demonstrationen.

Rechtslage

Die Gefährlichkeit von Laserpointern ist gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) ab der Klasse 3R gegeben. Da die Stärke ohne technische Überprüfung nicht feststellbar und somit jedes missbräuchlich getragene Lasergerät geeignet ist, Menschen zu verletzen, sicherlich aber zu bedrohen, gelten diese bis zum Nachweis der Ungefährlichkeit als gefährliche Gegenstände.

Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände ist gemäss Waffengesetz verboten. Als missbräuchlich gilt das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände im Auto, wenn eine bestimmungsgemässe Verwendung nicht glaubhaft gemacht werden kann und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden. Bei missbräuchlichem Tragen eines Laserpointers kann dieser beschlagnahmt werden.

Folgende Delikte können gemäss Strafgesetzbuch (StGB) bei einer gezielten Blendung erfüllt sein:

  • Art. 126 StGB Tätlichkeit
  • Art. 123 StGB Einfache Körperverletzung
  • Art. 122 StGB Schwere Körperverletzung
  • Art. 237 StGB Störung des öffentlichen Verkehrs
  • Art. 238 StGB Störung des Eisenbahnverkehrs
  • Art. 285 StGB Gewalt und Drohung gegen Beamte

Zudem können sich auch zivilrechtliche Folgen ergeben. Entscheidet ein Gericht, dass der Einsatz und die Folgen einer Laserblendung «grobfahrlässig» oder «vorsätzlich» durchgeführt wurden, kann der Verursacher, trotz Privathaftpflichtversicherung, zur Kasse gebeten werden. Bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz kann die Versicherung Regress auf den Versicherten nehmen, was sehr teuer werden kann.

Kriminalitätsfurcht und der Wunsch nach Selbstschutz

Aus der kriminologischen Forschung ist bekannt, dass nicht in erster Linie die objektive Sicherheitslage die messbare Kriminalitätsfurcht erhöht, sondern eher eine überproportional häufige und emotional aufgeladene Berichterstattung von Delikten, die «alle treffen könnten». Das heisst: In Zeiten, in denen gewisse Deliktsbereiche wie Einbruch oder auch Terroranschläge omnipräsent medial besprochen werden, wächst bei gewissen Teilen der Bevölkerung die Furcht, ebenfalls Opfer zu werden. Unter diesen findet sich wiederum eine Gruppe, die diese gestiegene Furcht mit der Anschaffung einer Schusswaffe bekämpfen möchte.

Gemäss Medienberichten gibt es immer mehr Menschen in der Schweiz, die sich eine Schusswaffe zum Selbstschutz zulegen. Begründet wird dieses Verhalten mit einem (subjektiv empfundenen) Unsicherheitsgefühl vor allem bezüglich Einbrechern oder Terroranschlägen.

Die Tatsache, dass zum einen die Anzahl Einbruchsdelikte nicht angestiegen ist und kaum je bei Anwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner eingebrochen wird und zum anderen eine Waffe zu Hause gegen einen Terrorakt nichts ausrichten kann, scheint als Argument nicht zu wirken.

Aus polizeilicher und präventiver Sicht ist von einer Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz dringend abzuraten! Der Umgang mit einer Schusswaffe muss regelmässig geübt werden und eine Waffe kann ungeübten Händen schnell entrissen und vom Angreifer gegen einen selbst eingesetzt werden.

Was tut die Polizei?

Jedes Polizeikorps verfügt über ein Waffenbüro, welches das schweizerische Waffenrecht vollzieht und bei dem nicht mehr benötigte Waffen abgegeben werden können.

Was kann ich tun?

Besitzt Ihr Kind eine Imitationswaffe?

  • Als Erziehungsberechtigte sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass Ihr Kind keinen Zugang zu Waffen besitzt.
  • Machen Sie Ihren Sohn oder Ihre Tochter darauf aufmerksam, dass der Kauf, Verkauf und Besitz von Imitations- und andere Waffen durch Minderjährige nur unter bestimmten Auflagen erlaubt ist.
  • Wenn Ihr Kind eine nicht bewilligte Imitationswaffe besitzt, fordern Sie es auf, die Waffen beim zuständigen kantonalen Waffenbüro abzugeben.
  • Jugendliche dürfen Waffen nur unter fachkundiger Anweisung benutzen. Gelegenheit dazu bieten die örtlichen Schützen- und Sportwaffenvereine, die regelmässig Jungschützenkurse für Jugendliche ab 16 Jahren organisieren.

Wollen Sie sich zum Selbstschutz bewaffnen?

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Kantons- oder Stadtpolizei über die Sinnhaftigkeit und die gesetzlichen Grundlagen einer solchen Anschaffung. 

Wollen Sie Ihre Waffe loswerden?

  • Sie können jederzeit eine nicht mehr benötigte Waffe beim kantonalen Waffenbüro in Ihrem Wohnkanton abgeben. 

Waffen und Gesetz

10 Fakten

Das Faltblatt «Waffen und das Gesetz – 10 Fakten» erklärt in kompakter Form, welche Aspekte es im Zusammenhang mit dem Erwerb, Tragen und der Aufbewahrung einer Waffe zu beachten gilt, um sich nicht strafbar zu machen. Ausserdem wird beschrieben, was von Gesetzeswegen als Waffe definiert wird und welche Objekte zu den gefährliche Gegenständen oder Spielzeugen gezählt werden. (Das Faltblatt ist auch in Englisch verfügbar.)

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