Waffen und das Gesetz: Das müssen Sie wissen!

Natürlich feuert eine Pistole nicht von alleine los. Dennoch ist es aus kriminologischer Sicht zu einfach, nur die menschlichen Motive genauer zu betrachten. Sich mit Händen und Füssen zu wehren oder mit Fäusten und Tritten jemanden anzugreifen, braucht ungleich mehr an Fähigkeiten und Durchsetzungswillen, als den Abzug einer Waffe zu drücken! Dem Umstand trägt auch die Gesetzgebung Rechnung, indem sie Waffen nicht frei zum Verkauf gibt und auch den Umgang damit regelt. Das Wichtigste dazu finden Sie anhand der folgenden 10 Fragen erklärt.

1. Was ist eine Waffe?

Als Waffen gelten gemäss Gesetz Feuer-, Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Softairwaffen sowie Elektroschockgeräte und sämtliche Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen oder zu töten. Dazu zählen auch bestimmte Messer, Dolche und Sprühprodukte. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz werden durch die Polizei strafrechtlich verfolgt und durch die Justiz geahndet.

2. Welche Waffen sind verboten?

Der Gesetzgeber verbietet bestimmte Waffen und Gegenstände, die ausschliesslich dem Zweck des Verletzens oder Tötens von Menschen dienen, wie z.B. ein Schlagring oder ein Schmetterlingsmesser. Für verbotene Waffen gibt es grundsätzlich keine Waffentragbewilligungen.

3. Ab welchem Alter darf man eine Waffe erwerben?

Ab 18 Jahren können Waffen erworben werden. Eine Schenkung oder eine Erbschaft gelten auch als Erwerb.

4. Darf man Waffen im öffentlichen Raum ohne Einschränkungen tragen?

Wer an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffe tragen will, braucht grundsätzlich eine amtliche Waffentragbewilligung. Das unberechtigte Mitführen einer Waffe in einem Rucksack oder im Auto gilt auch als «Tragen einer Waffe».

5. Was muss man beim Transport einer Waffe beachten?

Waffen dürfen ausschliesslich auf direktem Weg vom Aufbewahrungsort zum legitimierten Benutzungsort transportiert werden. Als legitime Benutzungsorte gelten beispielsweise Schiessstände, Jagdreviere oder Waffengeschäfte.

6. Wie bewahrt man eine Waffe am besten auf?

Waffen müssen sorgfältig aufbewahrt und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter geschützt werden. Jeder Verlust einer Waffe muss sofort der Polizei gemeldet werden. Für eine sichere Aufbewahrung empfiehlt sich ein abschliessbarer Waffenschrank.

7. Was versteht man unter gefährlichen Gegenständen?

Werkzeuge sowie Haushalts- und Sportgeräte (z.B. ein Küchenmesser oder ein Baseballschläger), die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen, sind zwar keine Waffen, gelten aber als gefährliche Gegenstände.

8. Was muss man sonst noch beachten im Zusammenhang mit gefährlichen Gegenständen?

Das missbräuchliche Tragen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen auf sich oder in einem Fahrzeug ist verboten.

9. Wie unterscheiden sich Spielzeugpistolen von richtigen Feuerwaffen?

Spielzeugpistolen und -gewehre müssen durch ihre Transparenz oder ihre optische Erscheinung zweifelsfrei von richtigen Feuerwaffen zu unterscheiden sein.

10. Darf man Waffen im Ausland kaufen resp. importieren?

Beim Kauf einer Waffe oder Munition im Ausland oder in einem ausländischen Onlineshop gelten die Waffengesetze des jeweiligen Landes. Für den Import bedarf es hingegen einer Bewilligung der Zentralstelle Waffen, die vorgängig eingeholt werden muss. Was im Ausland frei erhältlich ist, muss in der Schweiz noch lange nicht erlaubt sein.

Weitere Informationen

  • Waffen und Gesetz – 10 Fakten
  • Möchten Sie Waffen, Waffenbestandteile, Munition oder entsprechendes Zubehör abgeben? Kontaktieren Sie dazu Ihre nächstgelegene Polizeistelle.

Welche Strafen drohen mir bei gesetzeswidriger Verwendung von Soft-Air-Waffen?

  • Wer ohne Berechtigung Waffen anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, gewerbsmässig repariert, abändert, trägt oder in das Schweizerische Staatsgebiet verbringt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
  • Wenn der Täter fahrlässig handelt, so ist die Strafe eine Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
  • Mit einer Busse im Sinne einer Übertretung bestraft wird eine Person, die die Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen missachtet, die Waffen ohne Bewilligung importiert, den Verlust einer Waffe nicht der Polizei meldet oder die verbotenen Formen des Anbietens verwendet.

Was muss ich bei der Aus- und Einfuhr von Imitationswaffen beachten?

  • Wer privat solche Waffen in das schweizerische Staatsgebiet bringen will, benötigt eine Bewilligung. Gesuche um nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen finden Sie bei fedpol.
  • Für die private, definitive Ausfuhr wird eine Bewilligung nach Güterkontrollgesetz benötigt. Diese wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erteilt.
  • Wer gewerbsmässig solche Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ein- oder ausführen will, benötigt ein Waffenhandelspatent für Nichtfeuerwaffen und eine entsprechende Bewilligung.

Was passiert, wenn ich eine Soft-Air-Waffe oder eine Imitationswaffe gesetzeswidrig verwende?

Waffen, die ohne Berechtigung, beispielsweise von Minderjährigen oder im öffentlichen Raum, getragen werden, können von den zuständigen Behörden beschlagnahmt werden.

Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht, insbesondere wenn mit der Waffe Personen bedroht oder verletzt wurden, kann die Waffe definitiv eingezogen werden.

Darf ich eine Soft-Air-Waffe oder eine andere Imitationswaffe mit mir herumtragen?

Man darf die Waffe nur als Teilnehmer einer Schiessveranstaltung auf einem abgesicherten Gelände auf sich tragen.

Die Soft-Air-Waffe darf nur auf direktestem Weg zwischen dem eigenen Wohnsitz und dem Ort der Schiessveranstaltung transportiert werden.

Brauche ich für den Erwerb von Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen eine spezielle Bewilligung?

Nein, für den Kauf oder Verkauf von Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen braucht es keine Erwerbsbewilligung.

Darf ich als Erwachsener Imitationswaffen, Schreckschusswaffen und Soft-Air-Waffen kaufen, besitzen, verkaufen oder weitergeben?

Ja, es müssen jedoch Vorschriften beachtet werden. Die Identifikation des Verkäufers und ein sachgerechter Umgang müssen gewährleistet sein.

Darf ich als Minderjähriger Imitationswaffen für Training und Wettkämpfe ausleihen?

  • Soft-Air-Waffen dürfen als Sportwaffen an Minderjährige ausgeliehen werden, wenn die minderjährige Person nachweisen kann, dass sie regelmässig Schiesssport betreibt, nicht angenommen werden kann, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährdet und sie nicht im Strafregister eingetragen ist.
  • Eine Soft-Air-Waffe gilt dann als Sportwaffe, wenn das entsprechende Modell an nationalen oder internationalen Wettkämpfen zugelassen ist.
  • Die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Person oder der Verein müssen die Ausleihe dem kantonalen Waffenbüro innerhalb von 30 Tagen mit dem entsprechenden Formular melden.

Was gilt seit dem 1. Januar 2009 als Waffe?

  • Gemäss Waffengesetz gelten Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen als Waffen, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht.
  • Auch Druckluft- und CO2-Waffen werden nach dem Gesetz wie Waffen behandelt, insofern eine Verwechslungsgefahr besteht oder wenn die Mündungsenergie mindestens 7,5 Joule beträgt.
  • Zudem sind spezielle Messer und sonstige gefährliche Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen sowie sämtliche Elektroschockgeräte und Sprayprodukte (ausgenommen Pfeffersprays) verbotene Waffen.

Wollen Sie Ihre Waffe loswerden?

  • Sie können jederzeit eine nicht mehr benötigte Waffe beim kantonalen Waffenbüro in Ihrem Wohnkanton abgeben. 

Wollen Sie sich zum Selbstschutz bewaffnen?

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Kantons- oder Stadtpolizei über die Sinnhaftigkeit und die gesetzlichen Grundlagen einer solchen Anschaffung. 

Besitzt Ihr Kind eine Imitationswaffe?

  • Als Erziehungsberechtigte sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass Ihr Kind keinen Zugang zu Waffen besitzt.
  • Machen Sie Ihren Sohn oder Ihre Tochter darauf aufmerksam, dass der Kauf, Verkauf und Besitz von Imitations- und andere Waffen durch Minderjährige nur unter bestimmten Auflagen erlaubt ist.
  • Wenn Ihr Kind eine nicht bewilligte Imitationswaffe besitzt, fordern Sie es auf, die Waffen beim zuständigen kantonalen Waffenbüro abzugeben.
  • Jugendliche dürfen Waffen nur unter fachkundiger Anweisung benutzen. Gelegenheit dazu bieten die örtlichen Schützen- und Sportwaffenvereine, die regelmässig Jungschützenkurse für Jugendliche ab 16 Jahren organisieren.

Waffen

Rechtslage

Seit Ende 2008 ist das Waffenrecht punktuell revidiert worden. Zusätzlich sind am 1. Juli 2013 weitere Änderungen in Kraft getreten, die das Verbringen von Feuerwaffen und deren wesentliche Waffenbestandteile regeln. Das Waffengesetz und die entsprechende Verordnung finden sich bei fedpol.

Somit ist gesetzlich umfassend geregelt, was als Waffe gilt und wer in der Schweiz unter welchen Bedingungen Waffen herstellen, handeln, erwerben und tragen darf.

Aus kriminalpräventiver Sicht sind – neben der Vermittlung der Rechtslage – vor allem zwei Aspekte im Thema Waffen von Bedeutung: Der Umgang mit Soft-Air-Waffen und Laserpointern und die Kriminalitätsfurcht.

Soft-Air-Waffen / Imitationswaffen

Schon seit mehreren Jahren sind Soft-Air-Waffen und andere Imitationswaffen als Trendspielzeuge für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (Stichwort «Gotcha» oder «Paintball») auf dem Markt erhältlich. Diese Waffen verwenden Gummi- oder Farbpatronen als Munition, was insbesondere für die Augen eine Verletzungsgefahr birgt. Mit einem sachgemässen Umgang lassen sich Unfälle jedoch vermeiden. Um vieles gravierender sind hingegen die Gefahren, die sich aus der Verwechslung solcher Waffen ergeben. Die spezielle Problematik von Soft-Air-Waffen liegt darin, dass sie selbst von Fachleuten nicht oder nur schlecht von echten Feuerwaffen unterschieden werden können. Vorfälle aus dem In- und Ausland zeigen, dass eine direkte Konfrontation mit einer Täterschaft, die Soft-Air-Waffen benutzt, schlimme Folgen haben kann.

Wenn Imitationswaffen zu Bedrohungszwecken eingesetzt werden, wenn auch in spielerischer Absicht, kann dies eine folgenschwere Wirkungen haben. Im Bann der Bedrohung kann eine Person die Waffe nämlich nicht als harmlos beurteilen. Sie reagiert deshalb instinktiv gleich, wie wenn sie durch eine echte Feuerwaffe bedroht werden würde. Bezüglich der Bedrohungswirkung ist die Imitationswaffen deshalb einer echten Waffe gleich zu stellen.

Soft-Air-Waffen sind keine Spielzeuge. Das neue Waffengesetz regelt deshalb seit dem 1. Januar 2009 den Umgang mit Soft-Air- und anderen Imitationswaffen. Gemäss Art. 4 des Waffengesetzes (WG) gelten Soft-Air-Waffen dann als meldepflichtige Waffe, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht.

Die Gefährlichkeit von Laserpointern

Lasterpointer sind praktische Zeigehilfen bei Vorträgen. Wie der Begriff schon sagt, kann mittels eines Laserstrahls auf einen entfernten Punkt hingewiesen werden. Die optische Strahlung darf die vorgeschrieben Grenzwerte nicht überschreiten, da es ansonsten insbesondere für geblendete Augen gefährlich werden und im Extremfall gar zu einer Erblindung der betroffenen Person führen kann.

Die spielerische Verwendung von Laserpointern ist bei Kindern und Jugendlichen verbreitet. Sie ist aber definitiv missbräuchlich und gefährlich, wenn Geräte benutzt werden, die den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert überschreiten und wenn der Laserstrahl direkt auf Menschen zielt, insbesondere auch auf Fahrer von öffentlichen Verkehrsmitteln. Dass dies nicht nur aus mangelnder Um- und Vorsicht passiert, zeigen Fälle von gezielten Attacken mit Laserpointern auf Chauffeure und auch auf Polizisten und Polizistinnen bei Demonstrationen.

Rechtslage

Die Gefährlichkeit von Laserpointern ist gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) ab der Klasse 3R gegeben. Da die Stärke ohne technische Überprüfung nicht feststellbar und somit jedes missbräuchlich getragene Lasergerät geeignet ist, Menschen zu verletzen, sicherlich aber zu bedrohen, gelten diese bis zum Nachweis der Ungefährlichkeit als gefährliche Gegenstände.

Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände ist gemäss Waffengesetz verboten. Als missbräuchlich gilt das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände im Auto, wenn eine bestimmungsgemässe Verwendung nicht glaubhaft gemacht werden kann und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden. Bei missbräuchlichem Tragen eines Laserpointers kann dieser beschlagnahmt werden.

Folgende Delikte können gemäss Strafgesetzbuch (StGB) bei einer gezielten Blendung erfüllt sein:

  • Art. 126 StGB Tätlichkeit
  • Art. 123 StGB Einfache Körperverletzung
  • Art. 122 StGB Schwere Körperverletzung
  • Art. 237 StGB Störung des öffentlichen Verkehrs
  • Art. 238 StGB Störung des Eisenbahnverkehrs
  • Art. 285 StGB Gewalt und Drohung gegen Beamte

Zudem können sich auch zivilrechtliche Folgen ergeben. Entscheidet ein Gericht, dass der Einsatz und die Folgen einer Laserblendung «grobfahrlässig» oder «vorsätzlich» durchgeführt wurden, kann der Verursacher, trotz Privathaftpflichtversicherung, zur Kasse gebeten werden. Bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz kann die Versicherung Regress auf den Versicherten nehmen, was sehr teuer werden kann.

Kriminalitätsfurcht und der Wunsch nach Selbstschutz

Aus der kriminologischen Forschung ist bekannt, dass nicht in erster Linie die objektive Sicherheitslage die messbare Kriminalitätsfurcht erhöht, sondern eher eine überproportional häufige und emotional aufgeladene Berichterstattung von Delikten, die «alle treffen könnten». Das heisst: In Zeiten, in denen gewisse Deliktsbereiche wie Einbruch oder auch Terroranschläge omnipräsent medial besprochen werden, wächst bei gewissen Teilen der Bevölkerung die Furcht, ebenfalls Opfer zu werden. Unter diesen findet sich wiederum eine Gruppe, die diese gestiegene Furcht mit der Anschaffung einer Schusswaffe bekämpfen möchte.

Gemäss Medienberichten gibt es immer mehr Menschen in der Schweiz, die sich eine Schusswaffe zum Selbstschutz zulegen. Begründet wird dieses Verhalten mit einem (subjektiv empfundenen) Unsicherheitsgefühl vor allem bezüglich Einbrechern oder Terroranschlägen.

Die Tatsache, dass zum einen die Anzahl Einbruchsdelikte nicht angestiegen ist und kaum je bei Anwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner eingebrochen wird und zum anderen eine Waffe zu Hause gegen einen Terrorakt nichts ausrichten kann, scheint als Argument nicht zu wirken.

Aus polizeilicher und präventiver Sicht ist von einer Anschaffung einer Schusswaffe zum Selbstschutz dringend abzuraten! Der Umgang mit einer Schusswaffe muss regelmässig geübt werden und eine Waffe kann ungeübten Händen schnell entrissen und vom Angreifer gegen einen selbst eingesetzt werden.

Was tut die Polizei?

Jedes Polizeikorps verfügt über ein Waffenbüro, welches das schweizerische Waffenrecht vollzieht und bei dem nicht mehr benötigte Waffen abgegeben werden können.

Was kann ich tun?

Besitzt Ihr Kind eine Imitationswaffe?

  • Als Erziehungsberechtigte sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass Ihr Kind keinen Zugang zu Waffen besitzt.
  • Machen Sie Ihren Sohn oder Ihre Tochter darauf aufmerksam, dass der Kauf, Verkauf und Besitz von Imitations- und andere Waffen durch Minderjährige nur unter bestimmten Auflagen erlaubt ist.
  • Wenn Ihr Kind eine nicht bewilligte Imitationswaffe besitzt, fordern Sie es auf, die Waffen beim zuständigen kantonalen Waffenbüro abzugeben.
  • Jugendliche dürfen Waffen nur unter fachkundiger Anweisung benutzen. Gelegenheit dazu bieten die örtlichen Schützen- und Sportwaffenvereine, die regelmässig Jungschützenkurse für Jugendliche ab 16 Jahren organisieren.

Wollen Sie sich zum Selbstschutz bewaffnen?

  • Informieren Sie sich bei Ihrer Kantons- oder Stadtpolizei über die Sinnhaftigkeit und die gesetzlichen Grundlagen einer solchen Anschaffung. 

Wollen Sie Ihre Waffe loswerden?

  • Sie können jederzeit eine nicht mehr benötigte Waffe beim kantonalen Waffenbüro in Ihrem Wohnkanton abgeben. 

Waffen und Gesetz

10 Fakten

Das Faltblatt «Waffen und das Gesetz – 10 Fakten» erklärt in kompakter Form, welche Aspekte es im Zusammenhang mit dem Erwerb, Tragen und der Aufbewahrung einer Waffe zu beachten gilt, um sich nicht strafbar zu machen. Ausserdem wird beschrieben, was von Gesetzeswegen als Waffe definiert wird und welche Objekte zu den gefährliche Gegenständen oder Spielzeugen gezählt werden. (Das Faltblatt ist auch in Englisch verfügbar.)

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