Hate Speech / Hate Crime

Hate Speech (Hassrede) und Hate Crime (Hasskriminalität) verletzen nicht nur eine bestimmte Person. Sie senden eine Hassbotschaft an ganze Gruppen. Ziel eines solchen Hass-Angriffs können wir alle werden, denn wir alle sind Teil bestimmter Gruppen.

Definiton

Als Hate Speech können Ausdrucksformen aller Art bezeichnet werden, die sich gegen eine Einzelperson oder eine Gruppe richten. Dies mit dem Ziel, sie zu beleidigen, zu beschimpfen, abzuwerten, herabzuwürdigen, zu verunglimpfen, zu verspotten, verächtlich zu machen, kurz: zu diskriminieren.

Hate Crime ist eine Straftat, die auf Vorurteilen gegen bestimmte Gruppen gründet. Es braucht also ein Vorurteil («Hate») und eine Straftat («Crime»).

Phänomen und typische Merkmale

Die Betroffenen von Hate Speech und Hate Crime werden aufgrund ihrer (zugeschriebenen) Gruppen­zugehörigkeit ausgewählt. Besonders von Hass betroffen sind Minderheiten und marginalisierte Gruppen. Gemäss Erkenntnissen aus der Wissenschaft gelten als häufigste Gründe für Übergriffe die Merkmale Herkunft, Sprache, Nationalität, Geschlecht, sexuelle Orientierung, politische, religiöse oder andere Überzeugungen und körperliches Aussehen.

Täterinnen und Täter von Hate Speech und Hate Crime wählen ihr Ziel aufgrund eines Vorurteils. Vorurteile sind nicht angeboren, sie werden «erlernt», bereits in der Kindheit und Jugendzeit. Auch die eigene Gruppenzugehörigkeit, echte oder empfundene Ungleichheiten, Medieneinfluss usw. spielen eine Rolle. Ein besonderer Aspekt im Zusammenhang mit Hate Speech und Hate Crime ist das Cybermobbing. Von Cybermobbing spricht man, wenn mehrere Täter und/oder Täterinnen eine Person via Internet oder Handy über einen längeren Zeitraum hinweg absichtlich beleidigen, bedrohen, blossstellen oder belästigen.

Rechtslage

Art. 261bis StGB schützt nebst dem öffentlichen Frieden auch die Menschenwürde und die Gleichheit aller Menschen, unabhängig von ihrer «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung. Die Menschenwürde ist dann verletzt, wenn eine Person oder eine Personengruppe im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen wird, d. h., wenn sie als minderwertig dargestellt oder ihr die Qualität als menschliches Wesen oder das Recht zu leben abgesprochen wird.

Bei Art. 261bis StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Offizialdelikte sind schwerwiegende Straftaten, die von den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) verfolgt werden müssen, sobald sie davon Kenntnis erlangen.

Der Diskriminierungsschutz gemäss Art. 8 Bundesverfassung geht weiter und schützt zusätzlich das Geschlecht, das Alter, die Sprache, die soziale Stellung, die Lebensform, weltanschauliche oder politische Überzeugung oder körperliche, geistige oder psychische Behinderung. Obwohl diese Merkmale durch 261bis StGB nicht strafrechtlich geschützt sind, können diese in der Strafzumessung durch das Gericht berücksichtigt werden (Art. 47 StGB), sofern der zu beurteilende Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt.

Was tut die Polizei?

Bei einem Fall von Hate Speech oder Hate Crime unterstützt Sie die Polizei und berät Sie dazu bei der Entgegennahme Ihrer Anzeige. Am einfachsten ist es, die Anzeige mündlich beim nächsten Polizeiposten zu erstatten. In einem Gespräch wird Ihr Fall geprüft und Sie werden über das weitere Vorgehen beraten.

Da immer noch viele Betroffene befürchten, von der Polizei nicht ernstgenommen zu werden und auf zusätzliche Diskriminierung zu stossen, werden Hate Crime oftmals gar nicht angezeigt. Um diesen Befürchtungen entgegenzuwirken, werden polizeiliche Einsatzkräfte fortlaufend besser geschult und sensibilisiert.

Polizei oder Untersuchungsbehörden werden den ganzen Tatablauf erfragen. Einen besonderen Fokus werden sie auf das Motiv der Täterschaft legen. Es könnte beispielsweise gefragt werden: «Was könnte aus Ihrer Sicht das Motiv der Täterschaft sein? Was denken Sie, worauf zielte die Straftat ab?». Sollte die Polizei keine entsprechenden Fragen stellen (beispielsweise, weil ein möglicher Zusammenhang nicht gleich erkannt wird): bringen Sie selbst diese Gedanken ein. Die Polizei wird Ermittlungen tätigen. Sie wird versuchen, gerichtsverwertbar festzuhalten, wer die Tat wie, wann, wo, weshalb begangen hat.

Was kann ich tun?

Verhaltenstipps für potenziell Betroffene

  • Handeln Sie: Lassen Sie sich Hate Speech und Hate Crime nicht gefallen. Sagen oder schreiben Sie beispielsweise auf eine Hassnachricht: «Damit bin ich nicht einverstanden».
  • Sammeln Sie Belege oder Beweise: Offline zum Beispiel durch Foto-/Videoaufnahmen (die Sie nicht verbreiten, sondern der Polizei zur Verfügung stellen). Online durch Abspeichern oder Screenshots.
  • Nutzen Sie die Meldefunktionen auf Online-Plattformen: Meldemöglichkeiten finden sich bei vielen Social Media-Anbietern, bei unabhängigen Organisationen, die sich für den Schutz von Minderheiten einsetzen und bei Interessensverbänden. Hasserfüllte Kommentare sollen nicht hingenommen werden.
  • Schützen Sie sich selbst: Online durch entsprechende Einstellungen Ihrer Privatsphäre (Hinweise dazu finden Sie in separaten Broschüren der SKP zum Thema Internet).

Verhaltenstipps für Auskunftspersonen, Zeuginnen, Zeugen oder Beobachtende

  • Informieren Sie sich und andere über die Thematik und ihre Auswirkungen: Bildung und Aufklärung tragen entscheidend zu gesellschaftlicher Widerstandsfähigkeit gegen Hate Crime bei. Das trifft für alle Altersstufen zu: Kinder, Jugendliche, und Erwachsene.
  • Schauen Sie bei Gefahrensituationen nicht weg, sondern handeln Sie angemessen mit Zivilcourage. Entsprechende Hinweise finden Sie in der SKP-Broschüre «Bitte misch dich ein! Warum Zivilcourage für unsere Gesellschaft so wichtig ist».
  • Unterstützen Sie Betroffene und setzen Sie sich aktiv gegen Diskriminierung ein: Zeigen Sie Solidarität. Sagen oder schreiben Sie zum Beispiel: «In unserer Gesellschaft ist kein Platz für Hass und Diskriminierung».
  • Bieten Sie sich aktiv als Auskunftsperson an.

Mahnhinweise für potenzielle Täterinnen und Täter

  • Seien Sie sich bewusst: Nicht alles, was gesagt oder getan werden kann, ist auch legal. Sie können sich nicht auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen, wenn Sie die Menschenwürde anderer verletzen oder sich strafbar verhalten. Auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die Polizei ist auch dort präsent. Seien Sie sich bewusst, dass das Online-Verhalten keine Anonymität bieten kann.
  • Versuchen Sie, gar nicht erst in die Nähe des strafbaren Verhaltens zu kommen. Überlegen Sie sich vor jeder Handlung: Wie kann diese Handlung oder Botschaft von anderen Personengruppen aufgefasst werden? Könnte ich damit jemanden oder ganze Gruppierungen beleidigen, diskriminieren, verängstigen?
  • Wenn Sie merken, dass Sie zu weit gegangen sind, entschuldigen Sie sich. Wenn möglich, machen Sie das Geschehene rückgängig.
  • Sie möchten sich selbst vor dem Empfang von Hassnachrichten schützen, um gar nicht erst in Versuchung zu geraten, diese weiterzuverbreiten? Nutzen Sie zu ihrem eigenen Schutz sog. Jugendschutzfilter: Diese können als Sicherheitseinstellungen auf Social-Media-Plattformen, Streamingdiensten oder Spielekonsolen aktiviert werden, um den Zugang zu potenziell schädlichen Inhalten einzuschränken. Somit kommen Sie weniger mit Hassnachrichten in Kontakt.

Hate Speech / Hate Crime

… und wie Sie sich davor schützen können.

Die Broschüre informiert Sie über das Phänomen, die Rechtslage und stärkt Sie ganz persönlich, mit einzutreten gegen Hass und Ausgrenzung. Jeder Beitrag dazu ist wichtig, denn die Verhinderung und Bekämpfung von Hassrede und Hasskriminalität ist nötiger denn je.

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