
Illegale Pornografie
«E-commerce = P-commerce!» hiess es in den Anfangszeiten des Online-Konsums und meinte die Tatsache, dass im Netz vor allem Pornografie vertrieben, gekauft und konsumiert würde. Ob dies in der Tat die Hauptvertriebssparte war und ist, sei hier dahingestellt. Dass aber das Angebot an Pornografie durch das Internet deutlich grösser und der Zugang drastisch vereinfacht wurden, ist unbestritten. Es ist deshalb dringlicher geworden, die Rechtslage rund um das Thema Pornografie zu kennen. Denn wer die jeweiligen Gesetze kennt, kann sich und andere davor schützen, durch unbedachtes Handeln ungewollt straffällig zu werden, und er kann auch richtig einschätzen, wann es erforderlich ist, polizeiliche Hilfe zu holen.
Definition
Was im Alltag unter Pornografie verstanden wird, variiert je nach Auskunftsperson enorm. Im Kontext der Kriminalprävention interessiert vor allem die rechtliche Definition. Deshalb soll hier auf die Definitionen des Bundesgerichts und das Strafgesetzbuchs Bezug genommen werden.
Pornografie
Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts wird Pornografie allgemein folgendermassen definiert:
«Der Begriff der Pornographie setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt.»
Verbotene Pornografie
Das Gesetz benennt zwei Formen von Pornografie, die generell unter Strafe gestellt werden: Pornografische Darstellungen mit Kindern und mit Tieren.
Rechtslage
Das Recht behandelt Pornografie unter verschiedenen Gesichtspunkten. Einerseits wird definiert, ab welchem Alter und unter welchen Umständen Pornografie Menschen zugänglich gemacht werden darf. Anderseits gibt es Bestimmungen, die bestimmte Formen von Pornografie verbieten. Zudem existieren Rechtstexte, in welchen dargelegt wird, welche Darstellungen überhaupt als pornografisch gelten.
Art. 197 Abs. 1 StGB: «Jugendschutzartikel»
«Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der Jugendschutzartikel bezieht sich also auf die potentiellen Anbieter von Pornografie, nicht auf die Konsumentin oder den Konsumenten und soll helfen, dass Jugendliche in ihrer sexuellen Entwicklung nicht gestört werden. In Zeiten der Online-Pornografie von Anbietern aus der ganzen Welt (und entsprechend unterschiedlichen Rechtslagen) ist der Jugendschutz selten gewährleistet. Umso wichtiger ist eine adäquate Aufklärung.
Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB: Illegale Pornografie
Diese zwei Absätze des Artikels 197 benennen zwei Formen von Pornografie, die generell unter Strafe gestellt werden: Pornografische Darstellungen mit Kindern und mit Tieren. Bereits Nacktaufnahmen von Kindern können als pornografisch eingestuft werden, wenn der Gesamteindruck darauf ausgelegt ist, potentielle Betrachter sexuell aufzureizen.
Art. 197 Abs. 8 und 8bis StGB: Vorbehalt
Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dar gestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a. die minderjährige Person eingewilligt hat;
b. die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
und c. der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. Die Person, der diese Gegenstände oder Vorführungen zugänglich gemacht werden, bleibt für Besitz und Konsum straflos, wenn:
a. sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b. die Beteiligten sich persönlich kennen;
und c. die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Alters unterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen.
Art. 197a StGB: Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten
Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt (Bild, Video, Schrift, Gegenstand) ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet, macht sich strafbar. Im Gegensatz zu den übrigen Sexualdelikten wird es nur betraft, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Es handelt sich also um ein Antragsdelikt.

Problematischer Umgang mit Pornografie
Jugendliche und Pornografie
Verschiedene Schweizer Studien legen nahe, dass die meisten unter 16-Jährigen schon pornografische Darstellungen gesehen haben. Jedoch nur ein kleiner Teil der Jugendlichen zeigt einen problematischen Umgang mit Pornografie (Suchtverhalten, fehlende Trennung der pornografischen Scheinwelt und der Realität, Vorlieben für Extremformen und illegale Pornografie etc.).
Allerdings muss erwähnt werden, dass bis zu fünfzig Prozent der jugendlichen Sexualstraftäter exzessive Pornokonsumenten sind. Diese Jugendlichen konsumierten zudem bereits sehr früh Pornografie und haben oft auch eine Vorliebe für Extremformen. Jugendliche Sexualstraftäter geben teils selbst an, dass der Pornokonsum zu Sexualstraftaten animieren kann. Damit ein Jugendlicher tatsächlich zum Sexualstraftäter wird, braucht es jedoch noch weitere Risikofaktoren. Pornografiekonsum kann also als ein Risikofaktor für eine deviante Entwicklung bei Jugendlichen angesehen werden.
Pornosucht
Auch wenn es gemäss unseren Kenntnissen (noch) keine repräsentativen Studien zu Suchtverhalten und Pornografie gibt, berichten Suchtberatungsstellen, dass gewisse Menschen ihren Pornokonsum kaum oder nicht mehr kontrollieren können. Sucht ist so definiert, dass im Rahmen eines Verlangens nach immer stärkeren Reizen gesucht wird, um das gewünschte Erleben herstellen zu können. Die Folgen einer solchen Sucht bezüglich pornografischen Reizen führt unter anderem dazu, dass die Personen beginnen, auch illegale Formen der Pornografie zu konsumieren und sich so im Zuge ihrer Sucht strafbar machen.
Kinderpornografie
Die Rechtsprechung definiert Pornografie mit Minderjährigen sehr breit. Das heisst, dass bereits sexualisierte Handlungen oder schon aufreizende Posen bei Minderjährigen als pornografisch eingestuft werden können. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass jede kinderpornografische Darstellung eine Dokumentation eines Kindsmissbrauchs ist und somit kein Bagatelldelikt darstellt! Konsumentinnen und Konsumenten von Kinderpornografie unterstützen mit ihrem Handeln direkt die sexuelle Ausbeutung von Kindern.
Sexting
Ein besonderes Problem in Bezug auf sexuelle Darstellungen mit Kindern unter 18 Jahren stellt das sogenannte «Sexting» zwischen Teenagern dar: Sexting («Sex» statt «Text») steht für das gegenseitige Versenden von sexy Fotos oder Filmchen auf dem Smartphone, das als digitaler Liebesbrief zwischen Verliebten oder auch als Mutprobe recht verbreitet ist. Da die Weiterleitung aller jemals versendeten Bilder nicht kontrolliert werden kann, besteht hierbei ohnehin immer die Gefahr, dass die Bilder missbraucht und auch als Mobbing-Waffe verwendet werden. Da im Hinblick auf die oben genannte illegale Pornografie zwar das Problem besteht, dass z. B. ein Foto einer 15-Jährigen in sexy Unterwäsche grundsätzlich als Kinderpornografie eingestuft werden kann, minderjährige Personen aber nicht unnötig kriminalisiert werden sollen, wenn sie einvernehmlich «Sexting» betreiben, gelten hier Ausnahmeregelungen: Wenn sich alle Beteiligten persönlich kennen und der Altersunterschied zwischen ihnen nicht mehr als drei Jahre beträgt, wenn alle einverstanden sind und Entgelte weder versprochen noch bezahlt werden, dann bleibt die Herstellung, der Besitz und Konsum auch für Minderjährige straflos (Art. 197 Abs. 8 und 8bis StGB).
Revenge Porn
Rachepornografie (Revenge Porn) bezeichnet das Weiterleiten bzw. die Veröffentlichung intimer Fotos und Videos ohne Einwilligung der dort erkennbaren Person. In der Regel geschieht dies, um die Person zu demütigen und zu schädigen. Dies führt oft zu schwerwiegenden emotionalen, sozialen und beruflichen Konsequenzen für die Opfer. Zudem ist es eine Form von digitalem Missbrauch. Revenge Porn ist in der Schweiz strafbar (Art. 197a Abs. 1, 2 StGB).

Was tut die Polizei und was können Sie tun?
Der Umgang mit illegaler Pornografie ist ein Offizialdelikt und die Polizei ermittelt von Amtes wegen, sofern sie Kenntnis von einem Gesetzesverstoss erhält.
Bürgerinnen und Bürger können illegale Inhalte im Internet mit einem Online-Formular melden.
Viele pornografische Aufnahmen von Kindern stammen aus dem Ausland. Immer wieder sind auch Schweizer unter den Tätern. Schweizer, die im Ausland Kinder missbrauchen und/oder Kinderpornografie herstellen, können ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Speziell aus Feriendestinationen erhalten Schweizer Strafverfolgungsbehörden entsprechende Meldungen von Polizeibehörden und Kinderschutzorganisationen. Als «normale» Touristin oder Touristen können Sie helfen, indem sie Kindersextouristen hier melden.
Beratungsstellen
- Bei Sucht Schweiz finden Sie nützliche Informationen zum Thema Online-Sucht und ebenfalls Beratungsstellen in Ihrer Region.
- Bei tschau.ch können sich Jugendliche gezielt zum Thema Pornografie informieren und beraten lassen.
- Cybersmart bietet Informationen zum Thema Pornografie im Netz für Jugendliche und Erwachsene an.
- Menschen mit einer pädophilen Neigung, die sich helfen lassen wollen, bevor sie straffällig werden, können sich an die folgenden spezialisierten Institutionen wenden: forio oder Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel.
Pornografie: Alles, was Recht ist
Informationen zum Thema Pornografie und deren rechtliche Rahmenbedingungen
Das Faltblatt «Pornografie: Alles, was Recht ist» informiert über die wichtigsten Gesetzesartikel zum Thema Pornografie im Internet. Das Faltblatt erläutert die Gesetzeslage und liefert Eltern und Jugendlichen wichtige Informationen zu den Themen Schutzalter, Sexting und illegale Pornografie. Eltern und Erziehungsberechtigten soll dieses Faltblatt Sicherheit in der Diskussion über dieses Thema zu geben.
