«E-commerce = P-commerce!» hiess es in den Anfangszeiten des Online-Konsums und meinte die Tatsache, dass im Netz vor allem Pornografie vertrieben, gekauft und konsumiert würde. Ob dies in der Tat die Hauptvertriebssparte war und ist, sei hier dahingestellt. Dass aber das Angebot an Pornografie durch das Internet deutlich grösser und der Zugang drastisch vereinfacht wurden, ist unbestritten. Es ist deshalb dringlicher geworden, die Rechtslage rund um das Thema Pornografie zu kennen. Denn wer die jeweiligen Gesetze kennt, kann sich und andere davor schützen, durch unbedachtes Handeln ungewollt straffällig zu werden, und er kann auch richtig einschätzen, wann es erforderlich ist, polizeiliche Hilfe zu holen.

Definition

Was im Alltag unter Pornografie verstanden wird, variiert je nach Auskunftsperson enorm. Im Kontext der Kriminalprävention interessiert vor allem die rechtliche Definition. Deshalb soll hier auf die Definitionen des Bundesgerichts und das Strafgesetzbuchs Bezug genommen werden.

Pornografie

Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts wird Pornografie allgemein folgendermassen definiert:

«Der Begriff der Pornographie setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt.»

Verbotene Pornografie

Das Gesetz benennt drei Formen von Pornografie, die generell unter Strafe gestellt werden: Pornografische Darstellungen mit Kindern, Tieren und Gewalttätigkeiten.

Rechtslage

Das Recht behandelt Pornografie unter verschiedenen Gesichtspunkten. Einerseits wird definiert, ab welchem Alter und unter welchen Umständen Pornografie Menschen zugänglich gemacht werden darf. Anderseits gibt es Bestimmungen, die bestimmte Formen von Pornografie verbieten. Zudem existieren Rechtstexte, in welchen dargelegt wird, welche Darstellungen überhaupt als pornografisch gelten.

Art. 197 Abs. 1 StGB «Jugendschutzartikel»

«Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Jugendschutzartikel bezieht sich also auf die potentiellen Anbieter von Pornografie, nicht auf die Konsumentin oder den Konsumenten und soll helfen, dass Jugendliche in ihrer sexuellen Entwicklung nicht gestört werden. In Zeiten der Online-Pornografie von Anbietern aus der ganzen Welt (und entsprechend unterschiedlichen Rechtslagen) ist der Jugendschutz selten gewährleistet. Umso wichtiger ist eine adäquate Aufklärung.

Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB Illegale Pornografie

Diese zwei Absätze des Artikels 197 benennen drei Formen von Pornografie, die generell unter Strafe gestellt werden: Pornografische Darstellungen mit Kindern, Tieren und Gewalttätigkeiten. Bereits Nacktaufnahmen von Kindern können als pornografisch eingestuft werden, wenn der Gesamteindruck darauf ausgelegt ist, potentielle Betrachter sexuell aufzureizen.

Art. 197 Abs. 8 StGB Vorbehalt

«Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.»

Wenn also Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren sexualisierte Aufnahmen von sich selbst herstellen und sich gegenseitig zusenden (Sexting), aber diese Aufnahmen nicht an Dritte weitergeben, bleiben sie straflos. Das Gesetz sieht diese Ausnahme vor, um eine bestimmte Gruppe von Jugendlichen nicht zu kriminalisieren.

Problematischer Umgang mit Pornografie

Jugendliche und Pornografie

Verschiedene Schweizer Studien legen nahe, dass die meisten unter 16-Jährigen schon pornografische Darstellungen gesehen haben. Jedoch nur ein kleiner Teil der Jugendlichen zeigt einen problematischen Umgang mit Pornografie (Suchtverhalten, fehlende Trennung der pornografischen Scheinwelt und der Realität, Vorlieben für Extremformen und illegale Pornografie etc.).

Allerdings muss erwähnt werden, dass bis zu fünfzig Prozent der jugendlichen Sexualstraftäter exzessive Pornokonsumenten sind. Diese Jugendlichen konsumierten zudem bereits sehr früh Pornografie und haben oft auch eine Vorliebe für Extremformen. Jugendliche Sexualstraftäter geben teils selbst an, dass der Pornokonsum zu Sexualstraftaten animieren kann. Damit ein Jugendlicher tatsächlich zum Sexualstraftäter wird, braucht es jedoch noch weitere Risikofaktoren. Pornografiekonsum kann also als ein Risikofaktor für eine deviante Entwicklung bei Jugendlichen angesehen werden.

Pornosucht

Auch wenn es gemäss unseren Kenntnissen (noch) keine repräsentativen Studien zu Suchtverhalten und Pornografie gibt, berichten Suchtberatungsstellen, dass gewisse Menschen ihren Pornokonsum kaum oder nicht mehr kontrollieren können. Sucht ist so definiert, dass im Rahmen eines Verlangens nach immer stärkeren Reizen gesucht wird, um das gewünschte Erleben herstellen zu können. Die Folgen einer solchen Sucht bezüglich pornografischen Reizen führt unter anderem dazu, dass die Personen beginnen, auch illegale Formen der Pornografie zu konsumieren und sich so im Zuge ihrer Sucht strafbar machen.

Kinderpornografie

Die Rechtsprechung definiert Pornografie mit Minderjährigen sehr breit. Das heisst, dass bereits sexualisierte Handlungen oder schon aufreizende Posen bei Minderjährigen als pornografisch eingestuft werden können. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass jede kinderpornografische Darstellung eine Dokumentation eines Kindsmissbrauchs ist und somit kein Bagatelldelikt darstellt! Konsumentinnen und Konsumenten von Kinderpornografie unterstützen mit ihrem Handeln direkt die sexuelle Ausbeutung von Kindern.

Sexting

Ein besonderes Problem in Bezug auf sexuelle Darstellungen mit Kindern unter 18 Jahren stellt das sogenannte «Sexting» zwischen Teenagern dar. Sexting steht für das gegenseitige Zusenden von sexy Selbstportraits auf dem Smartphone, das als digitaler Liebesbrief zwischen Verliebten oder auch als Mutprobe inzwischen recht verbreitet ist. Da man bereits nach dem einmaligen Versenden eines Bildes via Smartphone die Kontrolle über dessen Weiterverbreitung verliert, besteht bei Sexting immer die Gefahr, dass die Bilder missbraucht und als Mobbing-Waffe verwendet werden. Es besteht ausserdem das Risiko, dass z.B. das Foto einer 15-Jährigen in sexy Unterwäsche von einer Richterin oder einem Richter als Kinderpornografie eingestuft werden kann und die 15-Jährige sich selbst zur Herstellerin und Anbieterin dieser illegalen Kinderpornografie macht.

Jugendliche müssen also wissen, dass bereits das Schiessen eines Fotos oder das Aufnehmen eines Videos strafbar sein kann, wenn die Darstellung einen sexuellen Kontext hat und die Darsteller unter 18 Jahre alt sind (s.o. Rechtslage Art. 197 Abs. 8 StGB Vorbehalt). Das Fotografieren und Filmen von eindeutig sexuellen Handlungen zwischen Jugendlichen unter 16 Jahren gilt in jedem Fall als Kinderpornografie und ist somit illegal!

Was tut die Polizei und was können Sie tun?

Der Umgang mit illegaler Pornografie ist ein Offizialdelikt und die Polizei ermittelt von Amtes wegen, sofern sie Kenntnis von einem Gesetzesverstoss erhält.

Bürgerinnen und Bürger können illegale Inhalte im Internet mit einem Online-Formular melden.

Viele pornografische Aufnahmen von Kindern stammen aus dem Ausland. Immer wieder sind auch Schweizer unter den Tätern. Schweizer, die im Ausland Kinder missbrauchen und/oder Kinderpornografie herstellen, können ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Speziell aus Feriendestinationen erhalten Schweizer Strafverfolgungsbehörden entsprechende Meldungen von Polizeibehörden und Kinderschutzorganisationen. Als «normale» Touristin oder Touristen können Sie helfen, indem sie Kindersextouristen hier melden.

Beratungsstellen

  • Bei Sucht Schweiz finden Sie nützliche Informationen zum Thema Online-Sucht und ebenfalls Beratungsstellen in Ihrer Region.
  • Bei tschau.ch können sich Jugendliche gezielt zum Thema Pornografie informieren und beraten lassen.
  • Cybersmart bietet Informationen zum Thema Pornografie im Netz für Jugendliche und Erwachsene an.
  • Menschen mit einer pädophilen Neigung, die sich helfen lassen wollen, bevor sie straffällig werden, können sich an die folgenden spezialisierten Institutionen wenden: forio oder Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel.

Pornografie: Alles, was Recht ist

Informationen zum Thema Pornografie und deren rechtliche Rahmenbedingungen

Das Faltblatt «Pornografie: Alles, was Recht ist» informiert über die wichtigsten Gesetzesartikel zum Thema Pornografie im Internet. Das Faltblatt erläutert die Gesetzeslage und liefert Eltern und Jugendlichen wichtige Informationen zu den Themen Schutzalter, Sexting und illegale Pornografie. Eltern und Erziehungsberechtigten soll dieses Faltblatt Sicherheit in der Diskussion über dieses Thema zu geben.

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