Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) oder Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)
Die Palette bei Angriffen gegen die körperliche Integrität ist gross, und der Gewaltakt muss nicht zwingend eine (bleibende) Verletzung oder Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zurücklassen. Körperverletzung kann zudem unter Umständen auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit in Betracht gezogen werden.
Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)
Bei Diebstahl muss die Tatperson mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handeln, d.h. eine wirtschaftliche Besserstellung für sich oder eine andere Person zum Ziel haben.
Entwendet die Tatperson Eigentum des Opfers lediglich, um diesem Leid zuzufügen und hat der gestohlene Gegenstand keinen Marktwert (z.B. ein Schlüsselbund), greift Diebstahl nicht. In diesem Fall können u.U. die Bestimmungen über Sachentziehung (Art. 141 StGB) oder unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) zur Anwendung kommen.
Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB)
Beschimpfung ist durch Worte, Schrift, Bild, Gebärden oder Tätlichkeiten möglich, welche gegenüber dem Opfer oder bei ehrverletzenden Werturteilen gegenüber einer Drittperson geäussert werden. Dabei ist nicht das persönliche Empfinden des Opfers ausschlaggebend, sondern wie eine unbefangene Person eine derartige Aussage einstuft.
Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB)
Lästige und beunruhigende Telefonate müssen eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen. Demnach können es bspw. viele Anrufe sein, ohne dass die Stalkerin oder der Stalker etwas sagt, aber auch nur wenige Anrufe, in denen Drohungen geäussert werden und die beim Opfer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine starke Beunruhigung hervorrufen.
Drohung (Art. 180 StGB)
Es kommt nicht darauf an, ob die Tatperson den angedrohten Nachteil wirklich umsetzen will, es darf aber nicht nur eine «simple» Warnung sein. Die Drohung kann mündlicher oder schriftlicher Art sein oder durch konkrete Handlungen ausgedrückt werden.
Nötigung (Art. 181 StGB)
Das Verhalten des Opfers muss grundsätzlich das Resultat einer bestimmbaren Handlung des Täters und an ein bestimmtes konkretes Ereignis gebunden sein (z.B. das tägliche Auflauern am Arbeitsweg, das eine betroffene Person dazu bringt, den Arbeitsweg zu ändern).
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
Es geht darum, das Hausrecht zu schützen. Dies kann bei Stalking in einem Ehe-Kontext längerfristig nach einer zivilrechtlichen Regelung über die Nutzung des ehemals gemeinsamen Domizils verlangen.
Schutzmassnahmen können auf zivilrechtlichem Weg (Art. 28b und 28c ZGB) erwirkt werden. Hilfe und genauere Erklärungen erhält das Opfer bei Opferberatungsstellen.