
Stalking
Stalking, auch Cyberstalking, im Schweizerischen Strafgesetzbuch als «Nachstellung» bezeichnet, kann betroffene Personen in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigen. Sie erleiden oft richtiggehenden Psychoterror bis hin zu körperlichen Übergriffen. Stalking kann beim Opfer schwere seelische Leiden hervorrufen und soziale Isolation zur Folge haben.
Stalking ist ein komplexes Phänomen mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen und Facetten. Die unzähligen Handlungen des Täters/der Täterin einzeln betrachtet, erreichen oft nicht die Schwelle der Illegalität. Dies erklärt teilweise die späte Wahrnehmung des Phänomens durch die Betroffenen selbst, aber auch durch die Strafverfolgung. Aus präventiver Sicht ist es aber wichtig, Stalking möglichst früh zu erkennen und Massnahmen zu ergreifen.
Definition
Das Wort Stalking stammt aus der englischen Jägersprache (to stalk) und bedeutet eigentlich: aufspüren, sich heranpirschen. Davon abgeleitet, wird Stalking allgemein als «willentliches und beharrliches Verfolgen und/oder Belästigen» einer Person durch eine andere bezeichnet. Die verfolgende Person ist also der Stalker bzw. die Stalkerin, die verfolgte Person wird gestalkt. Durch Stalking kann die physische oder psychische Unversehrtheit der gestalkten Person – und ggf. ihrer Kinder und Angehörigen – unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden. Zudem kann es zur sozialen Deprivation der gestalkten Person führen.
Typische Stalking-Handlungen
Stalking ist nichts Einmaliges, sondern setzt sich aus verschiedenen, kombinierten und sich wiederholenden Handlungen zusammen und zeigt sich oft über folgende Verhaltensweisen:
- Unerwünschte Kommunikation durch eine belästigend hohe Anzahl an Briefen
- Ständige Telefonanrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit
- Beobachten, Auflauern oder gar Verfolgen der gestalkten Person sowie Auskundschaften seines Tagesablaufs
- Ausfragen von und Kontaktaufnahme über Drittpersonen
- Stehlen und Lesen der Post der gestalkten Person
- Falschbeschuldigungen, beispielsweise bei der Polizei oder beim Arbeitgeber
- Aufgabe von Bestellungen und Inseraten im Namen der gestalkten Person, z. B. Sex-Angebote oder Todesanzeigen
- Unerwünschtes Zusenden von Geschenken
- Beschimpfungen und Drohungen
- Eindringen in die Wohnräume der gestalkten Person
- Beschädigung oder Entwenden von Eigentum der gestalkten Person
- Körperliche und sexuelle Angriffe
Von Cyberstalking spricht man, wenn dieses aufdringliche Verhalten das Internet oder elektronische Medien nutzt. Es zeigt sich oft in folgenden Verhaltensweisen:
- Unerwünschte Kommunikation durch eine belästigend hohe Anzahl an E-Mails, SMS oder Schriftverkehr über Online-Messengerdienste
- Ausspionieren der Online-Aktivitäten der betroffenen Person
- Missbrauch sozialer Netzwerke zur Schädigung der gestalkten Person, bspw. Erstellen von Fake-Profilen oder Veröffentlichung von privaten Informationen im Internet

Ursachen
Welche Beweggründe Stalkerinnen und Stalker haben, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die häufigsten Motive für Stalking sind Rache, Hass und Geltungsdrang, also z.B. bei jemandem, der nicht akzeptieren will, dass sich der bzw. die (Ehe-)Partner/in trennen möchte, der nicht akzeptieren will, dass er von einer Person abgewiesen wurde, mit der er eine intime Beziehung einzugehen wünscht (Liebeswahn), der sich für ein erlittenes (vermeintliches) Unrecht, wie z.B. einer Kündigung, oder der nicht die von ihm gewünschte öffentliche Aufmerksamkeit erhält, und nun hofft, diese mittels Stalkings einer zumeist prominenten Person zumindest indirekt zu erhalten.
Stalking kommt in allen sozialen Schichten vor und betrifft Männer sowie Frauen in allen Geschlechterkonstellationen. Es gibt zwar keine gesicherten Informationen darüber, wie viele Menschen in der Schweiz von Stalking betroffen sind, aber sicher ist, dass die Tatpersonen in den meisten Fällen aus dem sozialen Umfeld des Opfers stammen und es deutlich mehr Männer sind, die Frauen stalken, als umgekehrt.
Rechtslage
Seit 1.1.2026 ist Stalking in der Schweiz ein Straftatbestand, der als Nachstellung in das Schweizerische Strafgesetzbuch StGB aufgenommen wurde (Art. 181b):
«Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die «Nachstellung» ist also ein Antragsdelikt: Jede Person, die sich gestalkt fühlt, kann bei der Polizei eine Anzeige erstatten und so erwirken, dass gegen den Stalker bzw. die Stalkerin polizeilich ermittelt wird.
Schutzmassnahmen können auf zivilrechtlichem Weg (Art. 28b und 28c ZGB) erwirkt werden.
Da beim Stalking die beteiligten Personen sehr häufig in einer persönlichen Beziehung wie Partnerschaft oder Ehe stehen oder standen, kann Stalking als eine Form häuslicher Gewalt angesehen werden (siehe hierzu die SKP-Broschüre «Zuhause im Unglück»). Auch soll noch erwähnt werden, dass einige der oben angeführten strafbaren Handlungen der Tatperson – hier wie dort – bereits für sich genommen zu den Offizialdelikten gehören, wie z.B. Drohung, Einbruch, Körperverletzung und sexuelle Übergriffe.
Was tut die Polizei?
Auch wenn das Stalking-Verhalten zu Beginn des Prozesses eher als unangenehmes Eindringen in die Privatsphäre wahrgenommen wird, können sich die anfänglich vermeintlich wohlwollenden Handlungen des Stalkers / der Stalkerin schnell verändern. Stalkerinnen und Stalker können gefährlich werden, da sie oft unter einer verzerrten Wahrnehmung leiden und die Ablehnung seitens ihrer Opfer falsch interpretieren oder gar nicht wahrnehmen.
Viele Stalker/-innen lassen von ihrem Tun ab, wenn Behörden reagieren. Je früher ihnen von offizieller Seite deutlich Grenzen gesetzt werden, desto wahrscheinlicher stoppen die Stalking-Handlungen, und es kommt nicht zu verheerenden Folgen für die Betroffenen. Einen Stalker/eine Stalkerin den Behörden nicht zu melden aus Angst vor negativen Reaktionen ist also nicht angezeigt.
Bei einer Anzeige wird die Polizei in einem ersten Schritt die Gesamtumstände in Erfahrung bringen und strafrechtlich einordnen. Allenfalls wird ein Bedrohungsmanagement zur Erkennung, Einschätzung und Entschärfung von Bedrohungslagen und Gefährdungssituationen eingeschaltet.
Die Polizei kann Stalkerinnen und Stalker als mögliche Gefährder/-innen ansprechen, nötigenfalls vorläufig festnehmen sowie ein befristetes Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der gestakten Person und allfälligen Kindern auszusprechen.
Bei akuter Bedrohung soll die betroffene Person jederzeit den polizeilichen Notruf (Tel. 117) wählen.

Was kann ich tun?

Was können Sie als betroffene Person tun?
Nehmen Sie die Situation von Anfang an ernst! Es ist erwiesen, dass Stalking mit der Zeit eher an Intensität zunimmt, wenn nichts dagegen unternommen wird. Folgende Vorgehensweisen haben sich bewährt:
- Sagen Sie dem Stalker bzw. der Stalkerin einmal (!) deutlich und unmissverständlich, am besten vor Zeugen, dass Sie keinerlei Kontakt mehr wünschen.
- Trennen Sie sich auch digital: Stellen Sie sicher, dass Sie die alleinige Kontrolle über Ihre Geräte, Konten und Anwendungen haben. Sollte es gemeinsame Konten geben, ändern Sie alle Ihre Passwörter. Blockieren Sie alle Telefonnummern und E-Mail-Adressen des Stalkers bzw. der Stalkerin. Deaktivieren Sie die Geolokalisierung auf Ihrem Mobilgerät und in Ihren Anwendungen. Kontrollieren Sie, ob alle Ihre Profile in sozialen Netzwerken als privat markiert sind, und überprüfen Sie dort die Liste Ihrer Kontakte. Weitere nützliche Hinweise finden Sie hier.
- Bleiben Sie konsequent! Gehen Sie auf keinen Fall auf weitere Kontaktversuche ein.
Wenn das Stalking trotzdem weitergeht:
- Suchen Sie sich Hilfe. Unterstützung können beispielsweise die kantonalen Opferhilfestellen bieten.
- Zögern Sie nicht, Anzeige zu erstatten. Es ist wichtig, dass möglichst früh etwas gegen Stalking unternommen wird. Die Polizei hat die Möglichkeit, Sofortmassnahmen zu ergreifen.
- Informieren Sie Ihr privates und geschäftliches Umfeld über die Situation. Öffentlichkeit kann eine schützende Wirkung haben.
- Führen Sie ein «Stalking-Tagebuch». Dokumentieren Sie alles, was der Stalker bzw. die Stalkerin schreibt, schickt oder sonst tut, mit Datum und Uhrzeit. Durch das Sammeln von Beweismaterial können Sie Ihre Vorwürfe in einem allfälligen Strafverfahren untermauern. Sie haben die Möglichkeit, ein Online-Tagebuch mithilfe eines sicheren Tools Safe withyou auszufüllen
- Bei akuter Bedrohung wählen Sie jederzeit den polizeilichen Notruf (117)!

Was können Sie als Angehörige tun?
- Spielen Sie nicht den Vermittler oder die Vermittlerin! Die heikle Situation kann sich nicht nur durch unüberlegtes Handeln des Opfers verschärfen, sondern ebenfalls durch jenes der Angehörigen. Angehörige sollten Stalker/-innen weder zur Rede stellen noch versuchen, zwischen dem/der Stalker/-in und dem Opfer zu vermitteln. Der Schutz des Opfers hat oberste Priorität und dadurch empfiehlt sich im Allgemeinen auch ein konsequenter Kontaktabbruch mit der Stalkerin bzw. dem Stalker. Zudem sollte Wert auf die Privatsphäre des Opfers gelegt werden. Häufig versuchen Stalker/-innen über das Umfeld an aktuelle Informationen über die Zielperson zu gelangen. Werden Gespräche dieser Art nicht konsequent abgeblockt, kann dies den Boden für weitere Handlungen nähren.
- Unterstützen Sie die betroffene Person: Die wichtigste Aufgabe der Angehörigen liegt darin, das Opfer zu unterstützen. Viele Betroffene fühlen sich durch die Stalking-Handlungen hilflos und verlieren schnell an Selbstbewusstsein. Ein sozialer Rückzug ist oft die Folge. Nahestehende Personen sollten dies zu vermeiden versuchen, indem sie den Kontakt zum Opfer suchen und es unterstützen, den gewohnten Arbeits- und Freizeitaktivitäten nachzukommen. Signalisieren die Betroffenen das Bedürfnis ein offenes Gespräch zu führen, sollten die Angehörigen aufmerksam zuhören und die Schilderungen der Betroffenen nicht in Frage stellen. Stalking-Opfer leiden oft unter dem Unverständnis ihres Umfelds. Zudem können Verwandte und Freunde die Betroffenen bei dem oft schwierigen Gang zur Polizei oder zu einer Beratungsstelle unterstützen. Das gemeinsame Ausfüllen des Stalking-Tagebuches als wöchentliches Ritual erleichtert den Betroffenen eine konsequente Dokumentation der Vorfälle und vereinfacht oftmals den Einstieg in ein offenes Gespräch.
Stalking
Rechtliche Einordnung – Gegenmassnahmen – Hilfsangebote
Das Faltblatt erklärt Betroffenen, mit welchen Strategien und konkreten Massnahmen sie sich am besten gegen Stalker/Stalkerinnen zur Wehr setzen. Sie informiert über die Gesetzeslage, die polizeilichen Massnahmen sowie über Organisationen, die Betroffene beraten.
Beratungs- und Hilfsangebote
Die Adressen der kantonalen Beratungsstellen der Opferhilfe finden Sie über www.opferhilfe-schweiz.ch. Die Beratung ist kostenlos, vertraulich und auf Wunsch auch anonym möglich. Die Informationen sind in mehreren Sprachen verfügbar.
Tritt Stalking im Rahmen einer ehemaligen Paarbeziehung auf, können Frauen in Notsituationen vorübergehend Schutz in einem Frauenhaus unter www.frauenhaeuser.ch finden.
Auch für Männer gibt es in der Schweiz ein Haus, das Schutz gewährt: www.zwueschehalt.ch.
Der Schweizerische Dachverband für Gewaltprävention solvio bietet Adressen pro Kanton bezüglich Hilfe für gewaltausübende Personen unter www.solvio.ch an.


