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Sei es in Restaurants, Kaufhäusern, Tiefgaragen, Mehrfamilienhäusern, mit Drohnen oder Dashcams – Videoüberwachung nimmt im Alltag zu. Wer Menschen so aufnimmt, dass sie identifizierbar sind, bearbeitet Personendaten und muss deshalb das Datenschutzgesetz berücksichtigen.

Für den datenschutzkonformen Betrieb einer Videoüberwachungsanlage müssen Privatpersonen Folgendes beachten:

Der Aufnahmebereich muss sich auf das eigene Grundstück beschränken.

Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden.

Der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage muss gerechtfertigt sein.

Als Rechtfertigung wird oft die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Objekten herangezogen (überwiegendes privates Interesse).

Eine Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckmässig sein.

Das heisst, die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck stehen. So dürfen nur diejenigen Daten erhoben werden, die für letzteren erforderlich sind. Auch müssen die Bilder gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden (i.d.R. nach 24 Stunden). Massnahmen, die das Privatleben der Betroffenen weniger stark tangieren, wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, sind der Videoüberwachung vorzuziehen.

Die Videoüberwachung muss transparent, d.h. klar erkennbar sein.

Die Betroffenen müssen darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden, bevor sie den Aufnahmebereich der Kamera betreten. Diese Information kann mittels gut sichtbarem Hinweisschild erfolgen. Geht dies aus den Umständen nicht bereits klar hervor, sollte auf dem Hinweisschild auch stehen, wo die Betroffenen Auskunft über die erhobenen Daten einholen können.

Video-Aufnahmen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die abgebildeten Personen vorgängig eingewilligt haben (Recht am eigenen Bild).

Bilder, auf denen Straftaten zu sehen sind, sollten den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden. Wer Videoüberwachungsmaterial eigenhändig online stellt, um nach mutmasslichen Tätern zu fahnden oder sie an den Pranger zu stellen, handelt widerrechtlich.

Ausführlichere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt «Videoüberwachung durch private Personen» des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

(Quelle: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB))

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