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In der SKP-Broschüre „Jugendkriminalität: Alles, was Recht ist“ wird das Jugendstrafrecht in der Schweiz Schritt für Schritt und mit Beispielen erklärt. Das Ziel des Jugendstrafrechts ist nicht Rache oder Vergeltung, sondern Resozialisierung und Nacherziehung.

Viele Leute haben eine Meinung zum Jugendstrafrecht. Sie auch? Überprüfen Sie selbst, wie gut Sie die Grundsätze, den Geltungsbereich und die Möglichkeiten zu strafen wirklich kennen. Lesen Sie unsere Fallbeispiele und entscheiden Sie: Kann das sein?

Freiheitsentzug für Minderjährige?

Mia (15) hat in den frühen Morgenstunden einen älteren Mann mit einem Messer verletzt, mehrmals gegen den Kopf getreten und sich danach nicht um ihn gekümmert, sondern ihm noch das Handy und Portemonnaie gestohlen. Nun soll sie 8 Monate unbedingten Freiheitsentzug bekommen.

Stimmt das?

Ja, ab 15 Jahren kann eine Jugendliche oder ein Jugendlicher mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr bestraft werden. Ab 16 Jahren können Jugendliche mit bis zu vier Jahren Freiheitsentzug bestraft werden.

Jugendstrafrecht auch für Kinder?

Anna und Lia (beide 10) zwingen einen Erstklässler dazu, sich vor ihnen zu entblössen und mit seinem Penis zu spielen. Laut lachend filmen sie ihn dabei mit Lias Smartphone.

Hat dieser Vorfall jugendstrafrechtliche Konsequenzen?

Ja. Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr ist man in der Schweiz strafmündig. Das heisst, der Gesetzgeber traut Anna und Lia bereits zu, die Folgen ihrer Handlung so weit überblicken zu können, dass sie bewusst anderen Schaden zufügen können und daher für diese Handlungen die strafrechtliche Verantwortung übernehmen müssen.

Gleiche Tat, aber unterschiedliche Konsequenzen?

Yannick (15) und Sophie (14) haben zusammen und zu gleichen Anteilen die Turnhallentür mit Obszönitäten versprayt. Yannick muss danach zwei Tage lang mit den Mitarbeitenden der Gemeinde Abfall zusammenlesen. Sophie hingegen muss sich mehrere Male mit der Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft treffen und vier Tage auf einem Bauernhof helfen.

Kann das sein?

Ja, und zwar dann, wenn eine Täterin oder ein Täter keine Einsicht zeigt und die Gesamtlebenssituation problematisch ist: Yannick zeigt ehrliche Reue und hat sich ohne Aufforderung beim Hausdienst für die Sachbeschädigung entschuldigt. Er hat ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und ist ein angenehmer und guter Schüler. Sophie hingegen zeigt keine Reue und ist in der Schule schon öfters negativ aufgefallen (Beleidigen von Mitschüler*innen, Arbeitsverweigerung und Schwänzen). Ihre Eltern sind mit ihr überfordert. Damit Sophie nicht nochmals kriminell wird, braucht es auf Sicht des Jugendrichters oder der Jugendrichterin mehr als „nur“ eine persönliche Leistung als Strafe: Die persönliche Betreuung durch die Sozialarbeiterin wurde als Schutzmassnahme angeordnet.

Alles, was Recht ist: Die Rechtsreihe der SKP

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