In den meisten Fällen von Abzocke fühlen sich Personen hintergangen und betrogen. Wenn sie für eine kostenlose oder scheinbar preiswerte Dienstleistung plötzlich ein Vielfaches des ursprünglichen Betrages oder überhaupt etwas bezahlen müssen, dann meinen die abgezockten Personen oft, auch im strafrechtlichen Sinne betrogen worden zu sein. Doch beim Thema Abzocke geht es mit legalen, wenn auch oft mit unlauteren Dingen zu und her, denn die Anbieter und Unternehmen bewegen sich im gesetzlichen Rahmen.

Definition

Abzocke ist ein umgangssprachlicher Begriff und kann auch als Handel mit erhöhten Preisen bezeichnet werden. Abzocken bedeutet in den meisten Fällen, einer schlecht informierten Person unter verwirrenden Bedingungen unverhältnismässig viel resp. überhaupt Geld für einen bestimmten Rat oder Kredit, ein gewisses Abonnement oder einen besonderen Gegenstand zu verlangen.

Ziel der Abzocker und Abzockerinnen ist es, die Person während des Abschlusses des Geschäfts so stark zu verwirren, dass sie sich weder über die Vertragsbedingungen informiert oder informieren kann noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Teil eines jeden Kaufvertrags sind, liest oder lesen kann. Ein folgenschwerer Fehler: Mit dieser Einverständniserklärung ist ein gültiger Vertag zustande gekommen. Aus diesem Grund geht es im Fall von Abzocke, obwohl die Geschäftsabwicklung unfair und unlauter ist, nicht um eine illegale Angelegenheit.

Was ist Abzocke nicht?

Abzocke ist kein Betrug und deshalb auch im strafrechtlichen Sinne nicht illegal. Damit ein Verhalten im rechtlichen Sinne als betrügerisch eingestuft wird, braucht es eine sogenannte Arglist. Die betrogene Person hätte mit bestem Wissen und Gewissen nicht herausfinden können, dass das Geschäft nicht so ist, wie es auf den ersten Blick erscheint. Bei der Abzocke hingegen hätten sich die Betroffenen grundsätzlich über das Geschäft informieren können, wenn auch unter erschwerten Bedingungen.

Mit dem Durchlesen der AGBs bei einem Online-Geschäft hätte das Opfer die Abzocke durch den unbedachten Vertragsabschluss verhindern können. Oder das Opfer hätte bei einem Haustürgeschäft einen Preisvergleich für ein bestimmtes Produkt machen müssen. Aus diesen Gründen muss das Opfer der Abzocke den Vertrag erfüllen und den überhöhten Preis für die Dienstleistung bezahlen.

Es gibt zwischen Betrug und Abzocke aber immer auch einen Graubereich. Ob eine Handlung als Betrug oder «nur» als Abzocke eingestuft wird, bestimmt in jedem Falle das Gericht. Bei Unsicherheiten kann die Polizei als beratende Instanz beigezogen werden.

Wie kommt es zu Abzocke?

Abzocker und Abzockerinnen legen immer wieder grosse Kreativität an den Tag und es werden ständig neue Formen von Abzocke erfunden. Es ist deshalb wichtig, typisches Verhalten von Abzocker und Abzockerinnen, häufige Merkmale der abgezockten Personen und typische Situationen von Abzocke zu erkennen, um sich oder andere vor Abzocke zu schützen:

  • Typisches Verhalten von Abzocker und Abzockerinnen: Sie versuchen ihre Opfer zu verunsichern, zu überzeugen und häufig zu isolieren und/oder zu hetzen, um sie zu einem Kauf zu überreden.
  • Typische Merkmale der abgezockten Personen: Abzocker und Abzockerinnen nutzen gezielt menschliche Schwächen aus, und Schwächen hat bekanntlich jeder!
  • Typische Situation von Abzocke: Eine Person schaut sich die AGBs gar nicht oder zumindest nicht genau an, da es sich um ein Schnäppchen oder um ein dringliche Verkaufsgeschäft oder vermeintliches Gratisangebot handelt. Deshalb sollte man gewisse Fragen im Kopf behalten: Kann dieses Produkt tatsächlich gratis oder so günstig sein? Warum muss es unbedingt in den nächsten zwei Stunden gekauft werden? Schaut sich eine Person ein solches Angebot genauer an oder vergleicht es mit ähnlichen Angeboten, so erscheint es auf den zweiten Blick doch nicht mehr so lukrativ, da häufig zusätzliche Kosten auftauchen.

Überhöhte Versandkosten in Onlineshops

Mittlerweile kann im Internet praktisch alles bestellt werden. Die Möglichkeiten des digitalen Marktplatzes stehen dem Einkaufen in Geschäften in nichts mehr nach. Auch Abzocker und Abzockerinnen machen sich das Handelsportal Internet zu Nutze, indem sie Onlineshops erstellen, über die sie Waren zu überhöhten Preisen oder mit versteckten Gebühren vertreiben. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Vorgehensweisen, wie Personen abgezockt werden können.

Nebst unerwünschten Bestellungen oder Abofallen sind zusätzliche Gebühren eine weitere Form von Abzocke. Dies kommt vor allem bei Onlineshops vor, die zwar mit der Endung «.ch» im Netz auftauchen, ihre Ware jedoch vom Ausland aus in die Schweiz liefern. Dadurch fallen weitere Gebühren wie Mehrwertsteuern oder Zollgebühren an. Diese zusätzlichen Kosten fehlen bei der ursprünglichen Preisberechnung und werden der Person erst im Nachhinein mitgeteilt.

Vor der definitiven Bestellung eines oder mehrerer Produkte muss daher immer eine Zusammenfassung der gesamten Bestellung erscheinen, damit der Kunde oder die Kundin allfällige Korrekturen vornehmen kann. Unter Umständen kann eine Person auf einem Onlineshop auch in eine Abofalle geraten, indem sie ohne darauf hingewiesen zu werden, ungewollt ein Abonnement oder wiederkehrende Lieferdienste abschliesst.

Wie schütze ich mich vor Abzocke bei Onlineshops?

Gemäss der Ombudsstelle E-Commerce des Schweizerischen Konsumentenforums gibt es gewisse Regeln, die bei Onlineeinkäufen unbedingt zu beachten sind:

  • Achten Sie auf die Rechtschreibung des Onlineshops. Die Rechtschreibung ist ein erstes Indiz für die Seriosität einer Webseite. Auffällig viele Fehler deuten darauf hin, dass die Webseite nicht seriös gestaltet wurde und deshalb zu einem entsprechenden Anbieter gehört. Ein seriöses Unternehmen wird sich die Mühe machen, ihren Onlineshop mit qualitativ guten Texten zu versehen.
  • Achten Sie beim jeweiligen Onlineshop auf das Gütesiegel von Trusted Shops. Prüfen Sie auf den beiden Portalen ausserdem, ob der Onlineshop die Gütesiegel zu Recht bekommen hat oder ob die Siegel fälschlicherweise auf dem Onlineshop angezeigt werden.
  • Prüfen Sie das unglaubliche Schnäppchen-Angebot sehr genau. Erkundigen Sie sich über den Anbieter und über mögliche Zusatzkosten wie, Zoll oder Mehrwertsteuer. Obwohl auch online gute Angebote existieren, verschenkt kein Anbieter seine Ware. Handelt es sich beim angeblichen Schnäppchen tatsächlich um Originalware oder wird hier gefälschte Markenware angeboten? Wenn tatsächlich gefälschte Ware verkauft wird, ist es sehr wichtig, dies den verantwortlichen Meldestellen zu melden.
  • Passen Sie bei Ihnen unbekannten Anbietern auf, wenn sie bei der Bezahlmöglichkeit auf Vorkasse/ Vorauszahlungen bestehen. Auf diese Weise bezahlen Sie für die Ware bevor Sie diese zugeschickt bekommen. Seriöse Anbieter hingegen bieten immer mehrere Zahlungsmodalitäten an, wie beispielsweise auf Rechnung oder Nachnahme oder per Kreditkarte oder PayPal.
  • Ist eine Kontaktadresse zum Anbieter im Onlineshop vorhanden? In der Schweiz sind Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG verpflichtet, klare und vollständige Angaben über Ihre Identität zu machen und eine Kontaktadresse anzugeben. Falls die Webseite über kein Impressum mit Adresse, E-Mail und Telefonnummer des Anbieters aufweist, ist das ein Hinweis auf einen betrügerischen Onlineshop. Arbeitet der Anbieter mit der Email-Adresse eines Gratisanbieters, sind zumindest Zweifel an dessen Seriosität angebracht.

Kredite im Internet und in Zeitungen

Im Internet sowie in Zeitungen und Zeitschriften lassen sich immer wieder Anzeigen zu Krediten finden. Die Ausgangslage einer Person bei einer Kreditanfrage ist stets die gleiche: Eine Person möchte von einem Finanzinstitut eine gewisse Geldsumme, die er oder sie in dem Moment selbst nicht aufbringen kann, um sich damit etwas besonders Kostspieliges zu kaufen, wie zum Beispiel ein Auto. Seriöse Finanzinstitute leihen aber nicht beliebig Geld aus, sondern achten darauf, dass die Rückzahlbedingungen im individuellen Fall realistisch sind. Diese Bedingungen führen Personen, die von diesen Kreditfirmen kein Geld bekommen, oftmals an die Adresse von Abzockern und Abzockerinnen oder sogar Betrüger und Betrügerinnen.

Wenig seriöse oder gar betrügerische Unternehmen im Finanzbereich versuchen neue Kunden und Kundinnen zu akquirieren, indem sie ihnen Kredite anbieten, die trotz ausstehender Betreibungen und ohne jegliche Bonitätsprüfung und auf den ersten Blick teils zu sehr niedrigen Zinsen bezogen werden können. Die Angebote scheinen auf den ersten Blick zwar vielversprechend, doch der Schein trügt. In der Schweiz müssen alle Finanzinstitute von Gesetzes wegen zuerst die Kreditwürdigkeit einer jeden Person überprüfen, bevor sie einen Kredit vergeben dürfen. Offene Betreibungen führen in der Regel nun einmal dazu, dass eine Person als nicht kreditwürdig eingestuft wird und deshalb keinen Kredit erhält. Verstösst ein Finanzinstitut gegen diese Vorgaben, so kann dieses rechtlich belangt werden.

Wie kann ich mich vor Kredit-Abzocke schützen?

  • Schauen Sie nach, wo die Firmenadresse des Finanzinstituts liegt. Befindet sich die Firmenadresse im Ausland, so sollten die Alarmglocken läuten. Firmen mit Sitz im Ausland dürfen in der Schweiz nämlich keine Kredite vergeben. Dafür braucht jedes Finanzinstitut eine behördliche Bewilligung oder eine Banklizenz, die sie nur erhält, wenn sich deren Firmensitz in der Schweiz befindet und im Handelsregister eingetragen ist.
  • Überprüfen Sie, ob das Finanzinstitut im Handelsregister eingetragen ist. Im Zentralen Firmenindex (ZEFIX) kann nachgeschaut werden, ob ein Unternehmen auch tatsächlich im Handelsregister eingetragen ist. Wenn nicht, handelt es sich ziemlich sicher um eine unseriöse Firma.
  • Nehmen Sie Kredite ausschliesslich bei Finanzinstituten auf, die in der Schweiz ansässig sind. Auf diese Weise können Sie sich vor Wucherzinsen und betrügerischen Krediten schützen. Gemäss Art. 3 des Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine Kreditvergabe verboten, wenn sie zur Überschuldung der Kundin oder des Kunden führt. Deshalb erfolgen in der Schweiz vor einer Kreditvergabe immer ausführliche Berechnungen der Belastungen sowie eine Überprüfung einer allfälligen Überschuldung.
  • Achten Sie auf mögliche Bearbeitungsgebühren. In der Schweiz ist es verboten, Bearbeitungsgebühren gesondert zu verrechnen. Zum Schutz der Kunden und Kundinnen müssen laut Konsumkreditgesetz sämtliche Gebühren im Rahmen einer Kreditvergabe bereits im Kreditzins einberechnet sein. Verlangt ein Finanzinstitut einen Vorschuss auf eine Kreditzusage, so handelt es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um einen Vorschussbetrug.
  • Werden Sie misstrauisch bei Sofortkrediten. Gemäss aktueller Gesetzeslage hat ein Kunde und eine Kundin mindestens 14 Tage Zeit, den Kleinkredit zu widerrufen. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass sich eine Person die Aufnahme eines Kredits gut überlegt und sich nicht leichtfertig verschuldet. Wenn bei sogenannten «Express-Krediten» und «Sofortkrediten» diese Widerrufsfristen nicht angeboten werden, sind sie somit illegal. Sofortkredite sind nichts anderes als leere Versprechen, mit welchen dubiose Finanzinstitute auf Kundenfang gehen.

Roaming

Mit Roaming ist die Nutzung von ausländischen Netzen mittels Smartphone, Tablet oder Notebook gemeint. Die Roaming-Kosten im Ausland können beim Surfen im Internet via Smartphone, Tablet oder Notebook sehr rasch in schwindelerregende Höhen schnellen. Im Allgemeinen wird Roaming im Ausland immer gefragter, da viele Anwender und Anwenderinnen auch in den Ferien oder während einer Geschäftsreise nicht mehr auf die Vorteile des permanenten Internetzugriffs via Smartphone, Tablet oder Notebook verzichten wollen. Um die persönliche Handyrechnung nicht unnötig mit Roaming-Gebühren zu belasten, ist es wichtig, die folgenden Ratschläge zu beachten:

Wie kann ich mich vor Roaming schützen?

  • Schalten Sie die Roaming-Funktion auf Ihrem Smartphone aus, sobald Sie ins Ausland reisen. Wenn Sie in dieser Zeit keinen permanenten mobilen Internetzugang benötigen, sollten Sie diese Funktion am besten direkt am Smartphone ausschalten oder beim Anbieter deaktivieren lassen. So kommt es nicht unbemerkt zu teuren Downloads, währendem Sie im Ausland weilen.
  • Nutzen Sie im Ausland, wenn möglich, kostenloses WLAN. Hotels, aber auch Cafés oder öffentlichen Einrichtungen bieten ihren Kundinnen und Kunden oftmals ihre WLAN-Netzwerke zur freien Nutzung an. Seien Sie sich dabei aber bewusst, dass nicht alle WLAN-Netzwerke gleich sicher sind.
  • Informieren Sie vor einer Reise über die anfallenden Kosten im Zielland. Die Kosten für Roaming sind nicht in allen Ländern gleich.

Abofallen im Bereich Pornografie

Abofallen sind auch in der Pornoindustrie ein beliebtes Mittel, um einfach an Geld zu gelangen. Personen, die mit ihrem Smartphone auf Pornoseiten surfen, können mit einem Klick auf das falsche Werbebanner, das beispielsweise auf ein Video verweist, unwissentlich einen teuren Erotik-Dienst abonnieren. Es folgen Kurznachrichten des Anbieters, der nun die Handynummer der Person kennt und sich via WAP-Billing auf die Handyrechnung der Person setzten lässt. Anbieter, die mit dieser Masche arbeiten, schicken zwar meist vorgängig eine Kurznachricht mit einem Link, den man zur Abmeldung des Abonnements nutzen könnte. Doch viele Handynutzer tun diese Nachricht als Spam ab, da sie ja selbst keinen Dienst abonniert haben. Die Pornoseiten, auf denen solche Werbebanner platziert sind, sind meist nicht die Urheber der Abofallen. Um mit ihrer Webseite mehr Gewinne erzielen zu können, verkaufen die Anbieter von Pornoseiten aber Werbeplätze auf ihren Seiten an externe Anbieter, die dann für Abofallen missbraucht werden.

Wie kann ich mich vor Abofallen im Bereich Pornografie schützen?

  • Prüfen Sie regelmässig ihre Handyrechnung und informieren Sie bei unerwünschten Abbuchungen umgehend den Netzbetreiber.

Sonstige Abofallen: Routenplanung, Gratis-Software, Gratis-SMS, Hausaufgabendienste und Rezeptvorschläge

Um die gewünschte Route mit Hilfe des jeweiligen Online-Routenplaners zu berechnen, muss eine Person als erstes ihre E-Mail-Adresse angeben und die Nutzungsbedingungen akzeptieren, die allerdings nirgends auf der Webseite angezeigt werden. Erst dann kann der Online-Routenplaner tatsächlich genutzt werden. Im Anschluss an die Registrierung erhält die Person vom Anbieter eine E-Mail mit einer Zahlungsaufforderung für den Online-Routenplaner. In der Regel geht es dabei um einige hundert Euro für ein angebliches Abonnement über mehrere Monate.

Bezahlt die Person die Rechnung nicht oder wehrt sie sich gegen den vermeintlichen Vertrag, so erhält sie weitere E-Mails, die mit einem Mahnverfahren, der Kontopfändung und sogar mit der Wohnungspfändung drohen. In den Drohmails kann sogar die Rede davon sein, dass eine Firma sich Einlass in die Wohnung der Person verschaffen wird, sollten diese nicht zu Hause sein, um die Wohnung komplett zu räumen.

Es handelt sich dabei natürlich um leere Drohungen. Da die Nutzungsbedingungen des Online-Routenplaners nicht klar ersichtlich waren, ist kein gültiger Vertrag zu Stande gekommen, obschon die Person den Nutzungsbedingungen zugestimmt hat. Ausserdem ist es einer Firma mit Sitz im Ausland nicht gestattet, Personen in der Schweiz zu betreiben. Betreibungen laufen in der Schweiz immer über die jeweiligen Betreibungsämter und nicht über private Unternehmen.

Die Masche der Online-Routenplaner kommt auch bei weiteren angeblich kostenlosen Dienstleistungen im Internet, wie Gratis-Softwares, Gratis-SMS, Hausaufgabendienste und Rezeptvorschlägen, vor. Die Gemeinsamkeit dieser Dienste liegt in der Registrierung für einen Service, der vorgängig als gebührenfrei angepriesen wurde sich aber als Abofalle entpuppte. Zahlt jemand die anschliessend verschickten Rechnungen nicht, so wird er zu Unrecht massiv bedroht. Die Anbieter rechnen aber mit den weniger informierten und / oder eingeschüchterten Personen, die dennoch zahlen.

Wie kann ich mich vor Abofallen schützen?

  • Laden Sie keine Programme aus unbekannten Quellen vom Internet herunter. Klicken Sie auf «Abbrechen» oder «Nein», wenn ein Download-Fenster erscheint, das sie nicht angeklickt hatten.
  • Registrieren Sie sich niemals auf einer Plattform, die Dienstleistungen anbietet, aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) oder Nutzungsbedingungen auf der Seite nicht ersichtlich sind.
  • Verschieben Sie E-Mails oder Briefe, die im Zusammenhang mit den oben erwähnten Abofallen mit Pfändungen drohen, gleich in den Papierkorb.
  • Zahlen Sie niemals die erhaltenen Rechnungen in Zusammenhang mit den oben erwähnten Abofallen – selbst wenn mit Pfändungen gedroht wird. Es hilft zu wissen, dass Pfändungen Sache des Staates sind und die Betreibungsämter für deren Ausführung zuständig sind. Privatpersonen oder Firmen können in der Schweiz keine Pfändungen vornehmen.

Was kann ich tun, wenn ich trotzdem Opfer von einer Abofalle geworden bin?

  • Wehren Sie sich, wenn Sie das Gefühl haben, auf ungerechtfertigte Art und Weise eine Rechnung erhalten zu haben. Man muss nur für Produkte Rechnungen bezahlen, die man auch tatsächlich bestellt hat. Wurde man während des Kaufes von den Anbietern in die Irre geführt, so muss man unter Umständen nicht bezahlen.
  • Antworten Sie dem Absender der Rechnung mit einem eingeschriebenen Brief. Darin sollte geschrieben sein, dass man von den Anbietern offensichtlich getäuscht worden sei und der Vertrag deshalb keine Gültigkeit habe. Ausserdem sollte im Brief erwähnt werden, dass man die Rechnung nicht bezahlen und auf weitere Korrespondenz nicht mehr reagieren werde.
  • Im Falle einer ungerechtfertigten Betreibung: Erheben Sie innert zehn Tagen ab Empfang des Zahlungsbefehls einen Rechtsvorschlag.

Werbefahrten und Gewinnversprechen

Regelmässig gelangen Sendungen in den Umlauf mit der Aufschrift «Sie haben gewonnen» oder «Ihr grosser Rätselgewinn im August», die an vermeintliche Gewinner eines Preisausschreibens adressiert sind. Grundsätzlich ist gegen Gewinnversprechen nichts einzuwenden, solange sie effektiv eingehalten werden und dafür keine Gegenleistung erwartet wird und falls auch wirklich an einer Lotterie mitgespielt wurde. Falls das Schreiben jedoch eine Person dazu auffordert, ihren Gewinn abzuholen, eine finanzielle Gegenleistung für den Gewinn zu erbringen oder auf eine kostenpflichtige Telefonnummer anzurufen, dann ist Vorsicht geboten.

Häufig behaupten die Versender solcher Gewinnversprechen, dass der Adressat oder die Adressatin einen gewissen Betrag in Bargeld, eine Reise oder auch Haushaltsartikel gewonnen habe. Damit der Gewinn von dieser Person aber auch tatsächlich abgeholt wird, werben die Veranstalter mit zusätzlichen Geschenken und versprechen Warenkörbe oder weitere Geschenke. Der einzige Hacken an der Sache: Um den Gewinn und die Geschenke zu erhalten, muss die Person an einer Carfahrt oder an einem Mittagessen teilnehmen. Während dieser Fahrt oder des Essens wird jedoch rasch klar, dass der Gewinn nur ein Vorwand war, um die Teilnehmenden der Werbefahrt an einen Ort zu bringen, wo ihnen Waren präsentiert und mit teils sehr aggressiven Methoden zum Verkauf angeboten werden. Der versprochene Gewinn bleibt dabei natürlich aus.

Wie kann ich mich vor Werbefahrten und Gewinnversprechen schützen?

  • Werfen Sie Gewinnschreiben, die Ihnen unseriös vorkommen, umgehend ins Altpapier.
  • Nehmen Sie niemals an einer Carfahrt, einem Mittagessen oder Tagesausflug im Rahmen eines Gewinnversprechens teil. An diesen Veranstaltungen werden grundsätzlich keine Gewinne ausbezahlt. Es handelt sich um reine Verkaufsveranstaltungen, bei denen den Teilnehmenden Waren oder Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden. Obschon die angebotenen Waren und Dienstleistungen als Schnäppchen präsentiert werden, wird die Ware meist zu überteuerten Preisen verkauft und die Verkaufsstrategien sind teils ausserordentlich aggressiv.

Wie kann ich gegen einen erfolgten Vertragsabschluss bzw. getätigten Kauf auf einer Werbefahrt vorgehen?

  • Grundsätzlich gilt: Ob ein Kauf oder Vertrag Gültigkeit erlangt, wenn er im Rahmen einer unlauteren Veranstaltung abgeschlossen wurde, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände entscheiden. Der Vertrag kann aufgrund von Täuschung und Irrtum angefochten werden. Ob auf diesem Wege allerdings auch der Kaufpreis erfolgreich zurückverlangt werden kann, ist eine Frage, deren Beantwortung dem Gericht vorbehalten bleibt.
  • Machen Sie das Widerrufsrecht nach Art. 40a-f OR geltend. Das Widerrufsrecht ermöglicht dem Kunden eines Haustürgeschäftes nach Art. 40a OR, sich davon innert einer Überlegungsfrist von 14 Tagen durch eine schriftliche Erklärung zu lösen, wodurch der Vertrag hinfällig wird.
  • Beschweren Sie sich beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO via Beschwerdeformular. Seit 2012 hat das SECO die Möglichkeit, gegen Werbefahrten und Gewinnversprechen eine Straf- oder Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs einzu reichen, falls Kollektivinteressen, d.h. die Interessen einer Vielzahl von Personen, bedroht oder verletzt sind. In Einzelfällen kann das SECO jedoch nicht intervenieren.
  • Wenn Sie sich unter Druck gesetzt fühlen, lassen Sie sich zu nichts überreden und unterschreiben Sie keine Kaufverträge. Kontaktieren Sie allenfalls die Polizei.

Wie ist die Rechtslage?

Abzocke ist keine Form von Betrug und deshalb im strafrechtlichen Sinne nicht illegal. In den meisten Fällen wird eine Person dazu gebracht, einen Vertrag zu unterschreiben, dessen Konditionen auf den ersten Blick wenig ersichtlich sind.

Bei gewissen Verträgen besteht die Möglichkeit des Widerrufrechts (z.B. Werbefahrten oder Adressbuchschwindel). Bei anderen Verträgen kann man vorgeben, von den Abzockern und Abzockerinnen getäuscht worden zu sein und nur durch Irrtum den Vertrag unterschrieben zu haben. Auf diese Art und Weise kann man Verträge annullieren.

Wer sich zudem gegen die aus seiner Sicht unlauteren Verkaufsmethoden einer Verkäuferin oder eines Verkäufers rechtlich wehren möchte, muss sein Recht auf dem zivilrechtlichen Weg einfordern. Gewisse Formen von Abzocke können nämlich gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen.

Was tut die Polizei?

Eine Person, die von Abzocke betroffen ist, hat die Möglichkeit, eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen unlauteren Wettbewerbs einzureichen oder ein Zivilverfahren anzustreben. Dies ist jedoch eine langwierige und kostspielige Angelegenheit und dürfte sich kaum je lohnen im Vergleich zum Betrag, den man den Abzockern und Abzockerinnen schuldig ist. Trotzdem kann es helfen bei einem Polizeiposten vorstellig zu werden, denn diese ist oftmals daran interessiert, die unterschiedlichen Formen von Abzocke in Erfahrung zu bringen und die Bevölkerung dafür zu sensibilisieren.

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