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Auch wenn es durchaus seriöse Haustürgeschäfte gibt, tauchen doch immer wieder einmal Betrügerinnen und Betrüger an der Haustüre auf, die mit dubiosen Haustürgeschäften Geld verdienen wollen.

Man erkennt sie oft rasch an ihren Vorgehensweisen: Sie versuchen hartnäckig Einlass in die Wohnung des potentiellen Opfers zu bekommen, damit sie dieses alleine und ungestört um den Finger wickeln können. Die Betrüger und Betrügerinnen geben sich zum Beispiel als Hausiererin, Scheren- und Werkzeugschleifer, Teppich- oder Lederjackenverkäuferin aus, die an der Haustüre ein preislich interessantes Geschäft vorschlagen, wie z.B. ein besonders preiswerter Perserteppich.

Oft werden an der Haustüre aber auch minderwertige Waren oder überteuerte Körperpflegeprodukte und Haushaltartikel verkauft. Hierbei greifen die Betrüger immer wieder auf die gleichen Tricks zurück:

  • Die Verwendung von seriös anmutenden Firmennamen;
  • Die Namen von bekannten Marken werden missbräuchlich verwendet;
  • Die Verpackungen der Produkte sind aufwendig gestaltet;
  • Die abgegebenen Prospekte enthalten total überhöhte Preisempfehlungen;
  • Die Betrüger und Betrügerinnen versprechen lange Garantien auf den Produkten;
  • Die Ware wird auf sehr überschwänglich Art und Weise angepriesen;
  • Die Seriosität der Verkäufer lässt sich kaum prüfen, da die Adressen auf den Quittungen und Visitenkarten meist frei erfunden sind.

Wie kann ich ein Haustürgeschäft widerrufen?

Laut Haustürgesetz (Art. 40a OR) kann ein Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dabei muss es sich jedoch um einen Vertrag über eine bewegliche Sache oder eine Dienstleistung handeln, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch der Kundin oder des Kunden bestimmt ist, wie zum Beispiel ein mehrbändiges Lexikon, ein Sprachfernkurs (Kaufvertrag), Flugaufnahmen (Werkvertrag), ein Serviceabonnement für Haushaltgeräte oder ein Abonnement für ein Fitnessstudio. Auch am Telefon abgeschlossene Verträge können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss widerrufen.

Das Widerrufsrecht beim Haustürgesetz gilt nur, wenn der Vertrag unter den folgenden Bedingungen zustande gekommen ist:

  • Zu Hause, am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Umgebung
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen
  • Auf Werbeveranstaltungen, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden sind.

Grundsätzlich muss Ihr Widerruf keine bestimmte Form haben. Damit Sie Ihren Rücktritt vom Vertrag auch beweisen können, ist ein eingeschriebener Brief jedoch nach wie vor das beste Mittel.

Ansonsten gilt: Einmal abgeschlossene Verträge sind bindend und rechtskräftig. Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss Sie als Kundin oder Kunden grundsätzlich schriftlich über die Frist und Form des möglichen Widerrufs informieren und seine Adresse bekanntgeben.

Die Frist beginnt, sobald Sie den Vertrag beantragt oder angenommen haben. Sofern Sie nicht beim Vertragsabschluss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt von Ihrem Recht auf Widerruf erfahren, weil es Ihnen verschwiegen wurde, so beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn Sie Kenntnis davon erhalten. Bereits erhaltene Leistungen und Waren müssen Sie zurückerstatten.

Was muss ich bei Haustürgeschäften unbedingt beachten?

  • Lassen Sie sich weder auf der Strasse, noch an der Haustüre oder am Telefon zu einem Kauf verleiten.
  • Gewähren Sie fremden Personen keinen Zutritt in Ihre Wohnung.
  • Lesen Sie Vertragstexte – besonders das Kleingedruckte – genau durch.
  • Unterschreiben Sie niemals etwas, das Sie nicht genau verstanden haben – schon gar nicht unter Zeitdruck.
  • Es gilt nur der Vertragstext, mündliche Abmachungen sind nicht rechtskräftig.

Kategorien: Betrug

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