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Immer wieder versuchen sogenannte Registerhaie mit dem Adressbuchschwindel an Geld zu kommen. Selbstständigerwerbende oder kleinere KMUs erhalten hierbei eine Aufforderung, sich in ein (Branchen-)Register eintragen zu lassen, meist per Fax, manchmal aber auch via Telefon oder E-Mail. Die Identität des Absenders ist praktisch in allen Fällen unklar und kann kaum nachverfolgt werden.

Die als Offerten verschleierten Rechnungen zeichnen sich jeweils durch einen täuschend echten offiziellen Charakter aus und vermitteln einen Eindruck von Professionalität. Oftmals sind die Angaben der ausgewählten Personen oder Firma bereits im Formular eingetragen. Die Betroffenen werden aufgefordert, die Angaben zu überprüfen und das Formular unterschrieben zurückzusenden.

Schickt die Person das Schriftstück unterschrieben zurück, dann gilt der Vertrag zwischen dem Registerhai und der jeweiligen Person als abgeschlossen. Diese erklärt sich einverstanden, für einen wertlosen Eintrag in einem «offiziellen» Register zu bezahlen. Obwohl das Angebot scheinbar gratis ist, findet sich im Kleingedruckten ein Hinweis darauf, dass jegliche Einträge kostenpflichtig sind. Die «Vertragsdauer» kann sich von einem bis zu zwei Jahren belaufen, wobei monatlich ein bestimmter Betrag zu entrichten ist. 

Was kann ich tun, wenn ich Opfer von einem Adressbuchschwindel geworden bin?

1. Fechten Sie den Vertrag an!
Senden Sie am besten sofort einen eingeschriebenen Brief an den Absender des Offertformulars und widerrufen Sie die Bestellung mit Berufung auf Grundlagenirrtum oder absichtliche Täuschung. Eine Kopie der Anfechtung sowie aller weiteren Korrespondenzen sollten Sie aufbewahren. Grundsätzlich genügt eine einmalige Anfechtung des Vertrags, um den Forderungen ein Ende zu setzten.

2. Lassen Sie sich nicht zur Bezahlung der geforderten Summe drängen!
Die oben beschriebenen Offertformulare entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen und somit widerrechtlich sind.

3. Sollten Sie im Anschluss an die beiden oben erwähnten Massnahmen dennoch einen Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt erhalten, erheben Sie innert 10 Tagen einen Rechtsvorschlag!
Dadurch erklären Sie, mit den Forderungen des Gläubigers nicht einverstanden zu sein. Auf diese Weise wird das Betreibungsverfahren abgebrochen und es liegt am Gläubiger, dieses weiterzuführen und vor Gericht seine Forderungen glaubhaft zu machen.

Die Schweizerische Kriminalprävention rät:

  1. Erkundigen Sie sich über den Anbieter und klären Sie ab, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt.
  2. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht genau gelesen und verstanden haben – dazu gehören auch die AGBs.
  3. Wenn Sie eine Rechnung für einen Registereintrag bekommen, bezahlen Sie diese Rechnung unter keinen Umständen.
  4. Erklären Sie das Vorgehen von Registerhaien auch Ihren Angestellten.
  5. Unterschreiben Sie im Zweifelsfall nichts.

Mehr Informationen:

Im Faltblatt «Vorsicht vor Adressbuchschwindlern» des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO finden Sie detaillierte Hintergrundinformationen zum Adressbuchschwindel.

Kategorien: Betrug, Medienkompetenz

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